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Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie wird nach folgendem Zeitplan anwendbar: 1. Ab 1. Januar 2013 darf der Energieeffizienzindex von externen Nassläufer-Umwälzpumpen den in Anhang I Nummer 1 Punkt 1 genannten Wert nicht überschreiten, ausgenommen externe Nassläufer-Umwälzpumpen, die speziell für Primärkreisläufe von thermischen Solaranlagen und von Wärmepumpen ausgelegt sind. 2. Ab 1. August 2015 darf der Energieeffizienzindex von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen die in Anhang I Nummer 1 Punkt 2 genannten Werte nicht überschreiten. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I ÖKODESIGN-ANFORDERUNGEN 1. ANFORDERUNGEN AN DIE ENERGIEEFFIZIENZ 1. Ab 1. Januar 2013 darf der nach Anhang II Nummer 2 errechnete Energieeffizienzindex (EEI) von externen Nassläufer-Umwälzpumpen, ausgenommen externe Nassläufer-Umwälzpumpen, die speziell für Primärkreisläufe von thermischen Solaranlagen und von Wärmepumpen ausgelegt sind, einen Wert von 0,27 nicht überschreiten. 2. Ab 1. August 2015 darf der nach Anhang II Nummer 2 errechnete Energieeffizienzindex (EEI) von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen einen Wert von 0,23 nicht überschreiten. 2. ANFORDERUNGEN AN DIE PRODUKTINFORMATION 1. Ab dem 1. Januar 2013 a) muss der nach Anhang II errechnete Energieeffizienzindex von externen Umwälzpumpen auf dem Typenschild und der Verpackung der externen Umwälzpumpe sowie in der zugehörigen technischen Dokumentation wie folgt angegeben werden: „EEI ≤ 0,[xx]“; b) müssen folgende Informationen zu externen Umwälzpumpen und zu in Produkte integrierten Umwälzpumpen bereitgestellt werden: „Der Referenzwert für die effizientesten Umwälzpumpen ist EEI ≤ 0,20.“; c) müssen Angaben darüber, wie Komponenten und Materialien von externen Umwälzpumpen und von in Produkte integrierten Umwälzpumpen am Ende der Lebensdauer zu demontieren, zu recyceln oder zu entsorgen sind, für Entsorgungseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden; d) muss auf der Verpackung sowie in der zugehörigen technischen Dokumentation von Trinkwasserumwälzpumpen folgender Hinweis erfolgen: „Diese Umwälzpumpe ist nur für Trinkwasser geeignet.“; e) muss bei in Produkte integrierten Umwälzpumpen, die bis spätestens 1. Januar 2022 als Ersatz für identische in Produkte integrierte Umwälzpumpen in Verkehr gebracht werden, die ihrerseits bis spätestens 1. August 2015 in Verkehr gebracht wurden, auf der Ersatz-Umwälzpumpe oder ihrer Verpackung klar angegeben sein, für welche(s) Produkt(e) sie bestimmt ist. Die Hersteller geben an, wie die Umwälzpumpen zu installieren, zu verwenden und zu warten sind, damit die Umweltauswirkungen weitestmöglich verringert werden. Die Hersteller von Umwälzpumpen veröffentlichen die oben genannten Informationen auf frei zugänglichen Internetseiten. 2. Ab dem 1. August 2015 muss der nach Anhang II errechnete Energieeffizienzindex von in Produkte integrierten Umwälzpumpen auf dem Typenschild der Umwälzpumpe sowie in der zugehörigen technischen Dokumentation wie folgt angegeben werden: „EEI ≤ 0,[xx]“. ANHANG II MESSVERFAHREN UND METHODE ZUR BERECHNUNG DES ENERGIEEFFIZIENZINDEX 1. MESSVERFAHREN Zur Prüfung von Umwälzpumpen auf Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sind Messungen nach verlässlichen, genauen, reproduzierbaren und dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren vorzunehmen, u. a. nach den Verfahren der einschlägigen harmonisierten europäischen Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. 2. METHODE ZUR BERECHNUNG DES ENERGIEEFFIZIENZINDEX Der Energieeffizienzindex von Umwälzpumpen ist wie folgt zu berechnen: 1. Externe Umwälzpumpen mit einem Pumpengehäuse werden als Gesamteinheit betrachtet. Externe Umwälzpumpen ohne Pumpengehäuse werden mit einem Pumpengehäuse geprüft, das identisch ist mit dem Pumpengehäuse, in dem die Pumpe verwendet werden soll. In Produkte integrierte Umwälzpumpen werden aus dem Produkt ausgebaut und mit einem Referenzpumpengehäuse geprüft. Umwälzpumpen ohne Pumpengehäuse, die in ein Produkt integriert werden sollen, werden mit einem Referenzpumpengehäuse geprüft. „Referenzpumpengehäuse“ bezeichnet ein vom Hersteller bereitgestelltes Pumpengehäuse, bei dem Einlass- und Auslassstutzen auf einer Achse liegen und das für die Verbindung mit dem Rohrleitungssystem einer Heizungsanlage oder dem Sekundärkreislauf eines Kühlverteilungssystems bestimmt ist. 2. Hat eine Pumpe mehrere Einstellungen für Förderhöhe und Förderleistung, so ist die Messung bei der höchsten Einstellung durchzuführen. Die „Förderhöhe“ (H) ist die Förderhöhe der Pumpe im angegebenen Arbeitspunkt in m. Die „Förderleistung“ (Q) ist der Wasservolumenstrom durch die Pumpe in m3/h. 3. Den Punkt ermitteln, in dem Q · H maximal ist. Die Förderleistung und die Förderhöhe in diesem Punkt gleich Q100 % und H100 % setzen. 4. Die hydraulische Leistung Phyd in diesem Punkt berechnen. Die „hydraulische Leistung“ ist das Produkt der Förderleistung (Q), der Förderhöhe (H) und einer Konstanten. „Phyd“ ist die von der Pumpe im angegebenen Arbeitspunkt an das Fördermedium abgegebene hydraulische Leistung in W. 5. Die Bezugsleistung nach folgender Formel berechnen: Pref = 1,7 · Phyd + 17 · (1 – e– 0,3 · Phyd ), 1 W ≤ Phyd ≤ 2 500 W Die „Bezugsleistung“ drückt die Beziehung zwischen der hydraulischen Leistung der Pumpe und der von ihr aufgenommenen elektrischen Leistung aus, wobei die Abhängigkeit zwischen Größe und Wirkungsgrad der Pumpe berücksichtigt wird. „Pref“ ist die Bezugsleistung für die von der Pumpe bei einer bestimmten Förderleistung und Förderhöhe aufgenommene Leistung in W. 6. Die Bezugskurve als Gerade zwischen den Punkten (Q 100 %, H 100 %) und (Q 0 %, ) 7. Eine Einstellung der Pumpe wählen, bei der der Punkt Q100 %, H100 % erreicht wird. Bei in Produkte integrierten Umwälzpumpen der Bezugskurve folgen und dazu die Anlagenkennlinie und die Drehzahl der Umwälzpumpe anpassen. „Anlagenkennlinie“ bezeichnet den in folgender Abbildung dargestellten Zusammenhang zwischen der Förderhöhe und Förderleistung (H = f(Q)), der aus der Reibung in der Heizungsanlage oder der Kühlverteilungsanlage resultiert: 8. P1 und H bei folgenden Förderleistungen messen: Q100 % , 0,75 · Q100 % , 0,5 · Q100 % , 0,25 · Q100 % „P1“ ist die von der Pumpe im angegebenen Arbeitspunkt aufgenommene elektrische Leistung in W. 9. PL wie folgt berechnen: , falls Hgemess. ≤ Href PL = P1,gemess., falls Hgemess. > Href Dabei ist Href die Förderhöhe auf der Bezugskurve bei den verschiedenen Förderleistungen. 10. Anhand der gemessenen Werte von PL und des folgenden Lastprofils Förderleistung [%] Zeit [%] 100 6 75 15 50 35 25 44 die gewichtete mittlere Leistung PL, gemittelt nach folgender Formel berechnen: PL, gemittelt = 0,06 · PL, 100% + 0,15 · PL,75% + 0,35 · PL, 50% + 0,44 · PL,25% Den Energieeffizienzindex nach folgender Formel berechnen: , wobei C 20 % = 0,49 Dies gilt nicht für in Produkte integrierte Umwälzpumpen, die speziell für Primärkreisläufe von thermischen Solaranlagen und von Wärmepumpen ausgelegt sind; für diese Produkte wird der Energieeffizienzindex wie folgt berechnet: dabei gilt: C20% = 0,49 und ns ist die folgendermaßen definierte spezifische Drehzahl: Dabei ist n s die spezifische Drehzahl einer Umwälzpumpe in min-1; n100 % die Drehzahl in min-1 im Arbeitspunkt bei Q 100 % und H 100 %. ANHANG III Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden. Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn a) die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger sind als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g des genannten Anhangs; und b) die angegebenen Werte die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen und die erforderlichen vom Hersteller oder Importeur veröffentlichten Produktinformationen keine Werte enthalten, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; und c) bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.
Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.
Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus.
Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Prüftoleranzen liegt.
Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gilt das Modell als nicht konform mit dieser Verordnung.
Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6. Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang II beschrieben werden. Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind. Tabelle 1 Prüftoleranzen Parameter Prüftoleranz Energieeffizienzindex Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 7 % übersteigen. ANHANG IV UNVERBINDLICHE REFERENZWERTE Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung ist der Referenzwert für die beste auf dem Markt befindliche Technik für Umwälzpumpen ein Energieeffizienzindex (EEI) ≤ 0,20.
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