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Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 regelt die finanzielle Abwicklung der Investitionsmaßnahme. Um eine bessere Verwendung der Mittel zu ermöglichen, ist die Möglichkeit von Zahlungen nach der Durchführung bestimmter Aktionen einer Maßnahme vorzusehen, wobei gewährleistet werden muss, dass die im betreffenden Antrag vorgesehene Gesamtmaßnahme durchgeführt wird. Um außerdem die Abwicklung von Investitionsvorhaben in der derzeitigen wirtschaftlichen und finanziellen Krise zu erleichtern, sollte der Höchstbetrag für Vorschusszahlungen in den Jahren 2009 und 2010 angehoben werden.
Für die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Maßnahmen können die Mitgliedstaaten dem Begünstigten einen…
Für die Beteiligung an der Finanzierung der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung sind nähere Vorschriften festzulegen. Es müssen Maßnahmen getroffen…
Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme für materielle und immaterielle Investitionen in Unternehmen vor. Dazu sind…
Mit dem Beschluss 2009/755/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 betreffend die Annahme eines Beschlusses über die Finanzierung einer vorbereitenden Maßnahme…
Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Fördermittel unter folgenden Voraussetzungen als Vorschuss gezahlt werden: a) Die…
Voraussetzung für die Zahlung eines Vorschusses ist, dass der Vertragsnehmer gemäß den Bedingungen von Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.