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Ziehen Erzeuger ihren Antrag auf die Rodungsprämie zurück oder roden sie die in ihrem Antrag angegebene Fläche nur teilweise oder gar nicht, so gefährdet dies die für diese Maßnahme vorgesehene effiziente Verwendung der Gemeinschaftsmittel. Über die bereits in Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 vorgesehenen Sanktionen hinaus ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten beschließen können, den Anträgen der betreffenden Erzeugern in den folgenden Jahren keine Priorität einzuräumen.
Um den wirksamen Einsatz der Mittel für die Rodungsregelung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten ein System vorsehen, mit dem kontrolliert wird, ob die…
Nach Artikel 104 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 kann ein Mitgliedstaat weitere Anträge für die Rodungsregelung ablehnen, wenn die kombinierte…
Die Mitgliedstaaten nehmen bis zum 1. Februar jedes Jahres folgende Anträge an: a) für die Flächen in ihrer Gesamtheit, wenn die Kommission keinen Prozentsatz…
Nach Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 darf die Rodungsprämie nur für bewirtschaftete Flächen gewährt werden. Damit die Behörden überprüfen können,…
Nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können Neuanpflanzungsrechte auch für Flächen erteilt werden, deren Wein oder Weinerzeugnisse…
Ferner kann in einer Rechtsverordnung nach § 3 vorgesehen werden, dass Anträge auf Rodungsprämien in einem bestimmten Anbaugebiet abzulehnen sind, soweit die in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.