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Die Bestimmungen über die Beschränkungen der Fischerei auf Kabeljau, Schellfisch und Wittling im ICES-Gebiet VI müssen korrigiert werden, um sicherzustellen, dass der geografische Geltungsbereich der Ausnahmen für die Fischerei auf Kaisergranat und für den Fischfang mit Schleppnetzen, Grundschleppnetzen oder ähnlichen Fanggeräten der gleiche ist.
Die Fangmöglichkeiten für Grenadierfisch im ICES-Gebiet Vb, Untergebiete VI und VII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer) wurden in der Verordnung…
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates gilt Folgendes: 1. An Bord befindliche…
Um die nachhaltige Bewirtschaftung der Seehecht- und Kaisergranatbestände zu gewährleisten und Rückwürfe zu verringern, sollte in den ICES-Gebieten VIII a, b…
Um die nachhaltige Bewirtschaftung der Seehecht- und Kaisergranatbestände zu gewährleisten und Rückwürfe zu verringern, sollte in den ICES-Gebieten VIII a, b…
Sie gilt nicht für den Einsatz von Fischereifahrzeugen in dem Teil des ICES-Untergebiets VI, der durch gerade Linien zwischen folgenden geographischen…
Die neuen Bestimmungen der geänderten Verordnung (EG) Nr. 43/2009 galten für Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling, die mit anderem Fanggerät als mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.