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Systemverkäufer dürfen nicht einem oder mehreren teilnehmenden Verkehrsunternehmen, einschließlich ihrer Mutterunternehmen, besondere Eingabe- und/oder Verarbeitungsverfahren, sonstige Vertriebseinrichtungen oder etwaige Änderungen hiervon vorbehalten. Der Systemverkäufer erteilt allen teilnehmenden Verkehrsunternehmen Informationen über alle Änderungen seiner Vertriebseinrichtungen und Eingabe-/Verarbeitungsverfahren.
Systemverkäufer stellen sicher, dass ihre Vertriebsmöglichkeiten zumindest durch Software klar und nachprüfbar von den internen Buchungsbeständen, dem Ertragsmanagement und den Marketing-Einrichtungen eines Luftfahrtunternehmens getrennt sind.
Systemverkäufer sollten die CRS deutlich von etwaigen internen oder jeder anderen Art von Reservierungssystemen von Luftfahrtunternehmen trennen und davon…
„Vertriebseinrichtungen“ die Einrichtungen, die von einem Systemverkäufer für die Vermittlung von Informationen über Flug- bzw. Fahrpläne, das…
Teilnehmende Verkehrsunternehmen und Vermittler, die Daten verarbeiten, tragen dafür Sorge, dass die Daten, die sie zur Eingabe in ein CRS bereitstellen,…
Ein Mutterunternehmen darf — vorbehaltlich der Gegenseitigkeit gemäß Absatz 2 — ein konkurrierendes CRS nicht diskriminieren, indem es sich weigert, diesem auf…
den gemeinsamen Erwerb, die gemeinsame Entwicklung und den gemeinsamen Betrieb von computergesteuerten Buchungssystemen, welche die Flugzeiten, Buchungen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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