Verordnung (EG) Nr. 822/2009 der Kommission vom 27. August 2009 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin, Atrazin, Chlormequat, Cyprodinil, Dithiocarbamaten, Fludioxonil, Fluroxypyr, Indoxacarb, Mandipropamid, Kaliumtriiodid, Spirotetramat, Tetraconazol und Thiram in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Antragsteller hat diese Daten kürzlich vorgelegt. Da kein Risiko für die Verbraucher festgestellt wurde, sollte die Gültigkeit des vorläufigen Rückstandshöchstgehalts um ein Jahr verlängert werden, um es der Behörde zu erlauben, die vorgelegten Daten zu bewerten.
Erwägungsgrund 11 32009R0822
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