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In Anhang IV wird die folgende Nummer 5 angefügt: „5. Reicht die Anzahl der Vorhaben in einem bestimmten Bezugsjahr nicht aus, um ein statistisches Verfahren zur Auswahl der Stichproben nach dem Zufallsprinzip zu verwenden, kann ein nicht statistisches Verfahren verwendet werden. Das verwendete Verfahren muss eine Auswahl der Stichprobe nach dem Zufallsprinzip gewährleisten. Die Stichprobengröße muss von der Sicherheit des Systems abhängen und muss ausreichen, damit die Prüfbehörde zuverlässig (beispielsweise mit geringem Stichprobenrisiko) beurteilen kann, ob das System funktioniert.“
Reicht die Anzahl der Vorhaben in einem bestimmten Bezugsjahr nicht aus, um ein statistisches Verfahren zur Auswahl der Stichproben nach dem Zufallsprinzip zu…
Die Stichprobe der jährlich zu prüfenden Vorhaben beruht zunächst auf einer statistischen Stichprobe nach dem Zufallsprinzip gemäß den Absätzen 2, 3 und 4.…
Die Stichprobe der jährlich zu prüfenden Vorhaben beruht zunächst auf einer statistischen Stichprobe nach dem Zufallsprinzip gemäß den Absätzen 2, 3 und 4.…
Wie die Erfahrung gezeigt hat, ist es erforderlich, die Grundlage ausführlich festzulegen, auf der die zu prüfenden Vorhaben ausgewählt werden und die die…
Bei statistischer Probenahme nach dem Zufallsprinzip bei Vorhaben, die eine geringe Personenzahl betreffen, sollte eine größere Flexibilität eingeräumt werden.
Die Kontrollen nach Absatz 1 werden vor Ort anhand von Unterlagen für eine Stichprobe von Projekten durchgeführt, die von der gemeinsamen Verwaltungsstelle im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.