Erwägungsgrund 14 32021R1755
Es ist notwendig festzulegen, dass der Teil des Unionshaushalts, der der Reserve zugewiesen wird, von der Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten in geteilter Mittelverwaltung gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) ausgeführt werden sollte. Daher sollten die von den Mitgliedstaaten einzuhaltenden Grundsätze und spezifischen Verpflichtungen festgelegt werden, insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung sowie der Ausschluss von Interessenkonflikten.