Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik
Es sollten objektive Kriterien für die Bestimmung der aus den Fonds förderfähigen Regionen und Gebiete festgelegt werden. Hierzu sollten die Regionen und Gebiete auf Unionsebene auf der Grundlage des gemeinsamen Einstufungssystems für die Regionen ausgewiesen werden, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Verordnung (EU) 2016/2066 der Kommission geänderten Fassung eingerichtet worden ist.
Erwägungsgrund 79 32021R1060Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen