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Da Artikel 7 Absatz 4 Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 Regeln für die Berechnung der Gemeinkosten festlegt, sollte die Anwendung paralleler Regeln, die in Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 festgelegt sind, vermieden werden. Im Hinblick auf den Vertrauensschutz sollte jedoch den Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit eingeräumt werden, diese Regeln für Vorhaben der Programme des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgewählt wurden.
Unbeschadet der Liste der nicht zuschussfähigen Ausgaben in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 gelten gemäß deren Artikel 13 die Artikel 49 bis 53 der…
Es sollte klargestellt werden, dass beim Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ bestimmte Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der…
Damit die ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel sichergestellt ist, sollten die Kommission und der Rechnungshof überprüfen können, ob die…
Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken stellt den Bezugsrahmen für die Bestimmungen der vorliegenden…
Es sind Durchführungsvorschriften festzulegen, die gemeinsame spezifische Bestimmungen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG)…
Damit die Vergleichbarkeit der Daten gewährleistet ist, die aus in den Mitgliedstaaten durchgeführten Volks- und Wohnungszählungen stammen, und zuverlässige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.