Art. 52 32006R1828
Gemeinkosten sind zuschussfähig, soweit sie auf den realen, der Durchführung des betreffenden Vorhabens zurechenbaren Kosten oder auf den durchschnittlich zurechenbaren realen Kosten vergleichbarer Vorhaben beruhen. Auf Durchschnittskosten basierende Gemeinkosten dürfen 25 % jener direkten Kosten eines Vorhabens nicht überschreiten, die sich auf die Höhe der Gemeinkosten auswirken können. Die Berechnung der Gemeinkosten ist klar zu dokumentieren und in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Absatz 1 und Absatz 2 gelten nur für Vorhaben, die vor dem 13. Oktober 2009 genehmigt werden und wenn von den für die Mitgliedstaaten bestehenden Möglichkeiten nach Artikel 7 Absatz 4 Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 kein Gebrauch gemacht worden ist.