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Die Verfahren für die Berichterstattung über nicht wiedereinziehbare Beträge sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und insbesondere die Verpflichtung, wirksame Wiedereinziehungsbemühungen zu gewährleisten, exakt widerspiegeln. Ferner sollten die Verfahren zur Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungen durch die Kommission vereinfacht werden, um diese Verfahren effizienter und kostenwirksamer zu machen.
In Anbetracht der Erfahrungen der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 vom 11. Juli 1994 betreffend…
Die Pflichten der Mitgliedstaaten bei der Verwaltung und Kontrolle nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und die Berichtigungsmechanismen nach…
Im Rahmen ihrer Verwaltungs- und Kontrollverpflichtungen müssen die Mitgliedstaaten Unregelmäßigkeiten melden und begleiten. Die Durchführungsbestimmungen…
Es sollte vorgesehen werden, dass die Kommission die Gerichtskosten ersetzt, wenn sie von einem Mitgliedstaat verlangt, dass er ein Gerichtsverfahren einleitet…
Damit die Kommission und die Mitgliedstaaten die Wirksamkeit der durch diese Verordnung eingeführten erweiterten Aufsichtsmechanismen beurteilen können, sollten…
Um die Verfahren zu vereinfachen, müssen die Vorschriften, die die Mitgliedstaaten bei der Einreichung der jährlichen Haushaltsvorausschätzung in Zusammenhang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.