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Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I OPERATIONELLES PROGRAMM TEIL A Inhalt eines operationellen Programms Die in den Punkten 3 und 4 genannten Informationen sind, wenn sie im nationalen Strategieplan enthalten sind, als Zusammenfassung zu übermitteln. 1. TITEL DES OPERATIONELLEN PROGRAMMS, MITGLIEDSTAAT 2. GEOGRAFISCHE ABGRENZUNG DER FÖRDERFÄHIGKEIT Bitte angeben: 1. Konvergenzzielregionen (gegebenenfalls); 2. Nicht-Konvergenzzielregionen (gegebenenfalls). 3. ANALYSE a) Allgemeine Beschreibung des Fischereisektors im Mitgliedstaat, die Folgendes umfasst: 1. eine Analyse der nationalen und/oder lokalen Gegebenheiten; 2. eine Analyse der Konvergenzzielregionen und der Nicht-Konvergenzzielregionen; 3. wichtigste Erkenntnisse aus dem vorangegangenen Programmplanungszeitraum oder aus ähnlichen Erfahrungen in anderen Regionen oder Mitgliedstaaten sowie die Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung, soweit vorliegend; 4. Kontextindikatoren und gegebenenfalls nationale oder regionale Statistiken, die von Eurostat erhoben wurden oder aus anderen statistischen Datenquellen stammen. Gegebenenfalls sind die im nationalen Strategieplan für die Beschreibung des Fischereisektors aufgeführten Indikatoren zu verwenden. b) Treibende Kräfte und Entwicklungstendenzen, einschließlich der sektoralen und regionalen Aspekte der sozioökonomischen Entwicklung des Fischereisektors. Eine Beschreibung der Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken in Form einer SWOT-Analyse (strengths, weaknesses, opportunities and threats — Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken) zur Verdeutlichung der vom Mitgliedstaat für das operationelle Programm und die Prioritätsachsen getroffenen strategischen Entscheidungen. c) Eine Beschreibung 1. der Lage der Umwelt, einschließlich gegebenenfalls der Ergebnisse der strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung; 2. der Lage bezüglich der Gleichstellung von Männern und Frauen, was ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt anbelangt, einschließlich gegebenenfalls der Zwänge, denen einzelne Gruppen unterworfen sind; d) Hauptergebnisse der Analyse. 4. STRATEGIE AUF EBENE DES OPERATIONELLEN PROGRAMMS Auf die Stärken und Schwächen abgestellte Strategie, einschließlich 1. des oder der allgemeinen Ziele des operationellen Programms unter Verwendung von Wirkungsindikatoren ; 2. der besonderen Ziele, die über die Prioritäten des operationellen Programms erreicht werden sollen, unter Verwendung von Ergebnisindikatoren ; 3. Zeitplan und Zwischenziele. 5. ZUSAMMENFASSUNG DER EX-ANTE-BEWERTUNG Beizufügen ist eine Zusammenfassung der Ex-ante-Bewertung, in der die in Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 genannten Elemente aufgezeigt und bewertet werden. In der Ex-ante-Bewertung wird auch auf die Anforderungen der in der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates („Richtlinie zur strategischen Umweltprüfung“) vorgesehenen Umweltprüfung eingegangen. Die vollständige Ex-ante-Bewertung wird dem operationellen Programm als Anhang beigefügt. 6. PRIORITÄTSACHSEN DES PROGRAMMS a) Kohärenz und Begründung der ausgewählten Prioritätsachsen im Hinblick auf 1. den betreffenden Teil des nationalen Strategieplans; 2. die Leitlinien für das operationelle Programm (Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006); 3. die Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006. b) Beschreibung der einzelnen Prioritätsachsen, einschließlich 1. der Hauptziele der Prioritätsachse; 2. der Ausgangssituation und der quantifizierten Ziele unter Verwendung der in Ziffer 4.2 genannten Indikatoren; 3. einer Begründung für den durchschnittlichen Kofinanzierungssatz (gegebenenfalls), die Zielgruppen/-sektoren/-gebiete und/oder Begünstigten des gesamten operationellen Programms und der einzelnen Prioritätsachsen; 4. einer Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, die aufgrund der vorgeschlagenen Strategie für die einzelnen Achsen geplant sind; 5. Angaben zur Abgrenzung von ähnlichen Tätigkeiten, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds finanziert werden, sowie gegebenenfalls zu den Maßnahmen, die getroffen wurden, um die Komplementarität mit diesen Fonds und anderen vorhandenen Finanzinstrumenten zu gewährleisten. c) Für die Prioritätsachse und die Maßnahmen verlangte besondere Angaben (gegebenenfalls). — Prioritätsachse 1: Maßnahmen zur Anpassung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte — — Öffentliche Zuschüsse für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit — Beschreibung, wie der Finanzierung von Bestandserholungsplänen Priorität eingeräumt wird. — Beschreibung, wie die Prämien für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit berechnet werden. — Öffentliche Zuschüsse für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit — Beschreibung, wie die Prämien für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit berechnet werden. — Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und im Hinblick auf die Selektivität — Soweit Mitgliedstaaten die Möglichkeit zulassen, dass die Verringerung der Motorleistung von einer Gruppe von Fischereifahrzeugen erreicht werden kann, Beschreibung der hierfür geltenden Bestimmungen und Beschreibung, wie die Einhaltung dieser Bestimmungen überwacht wird. — Beschreibung der objektiven Kriterien für die Festsetzung des Höchstbetrags der Gesamtausgaben je Schiff, die während des gesamten Programmplanungszeitraums für Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und im Hinblick auf die Selektivität im Rahmen von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der der vorliegenden Verordnung zuschussfähig sind. — Kleine Küstenfischerei — Beschreibung, wie die in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 vorgesehenen sozioökonomischen Ausgleichszahlungen zugunsten der kleinen Küstenfischerei berechnet werden. — Beschreibung, wie die in Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 vorgesehenen Prämien für Fischer und Eigner von Fischereifahrzeugen der kleinen Küstenfischerei berechnet werden. — Sozioökonomische Ausgleichszahlungen für die Verwaltung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte — Beschreibung, wie die in Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 vorgesehenen sozioökonomischen Ausgleichszahlungen berechnet werden. — Prioritätsachse 2: Aquakultur, Binnenfischerei, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur — — Maßnahmen zur Förderung produktiver Investitionen in der Aquakultur — Beschreibung, wie sichergestellt wird, dass Kleinst- und Kleinunternehmen Priorität erhalten. — Binnenfischerei — Beschreibung, wie gewährleist wird, dass die im Rahmen von Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 geförderten Investitionen das Gleichgewicht zwischen der Flottengröße und den verfügbaren Fischereiressourcen nicht stören. — Beschreibung, mit welchen Maßnahmen gewährleistet wird, dass Fischereifahrzeuge, für die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 eine Unterstützung gezahlt wird, auch künftig nur in Binnengewässern eingesetzt werden. — Beschreibung der objektiven Kriterien für die Festsetzung des Höchstbetrags der Gesamtausgaben je in Binnengewässern eingesetztem Schiff, die während des gesamten Programmplanungszeitraums für Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und im Hinblick auf die Selektivität im Rahmen von Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zuschussfähig sind. — Beschreibung, wie die Prämien für die Umwidmung von in der Binnenfischerei eingesetzten Schiffen für andere Tätigkeiten als den Fischfang berechnet werden, und wie sichergestellt wird, dass Schiffe, für die eine Unterstützung aus dem EFF gezahlt wird, nicht wieder für die Binnenfischerei eingesetzt werden. — Beschreibung, wie die Prämien für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 berechnet werden. — Investitionen in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung — Beschreibung, wie sichergestellt wird, dass Kleinst- und Kleinunternehmen Priorität erhalten. — Prioritätsachse 4: Nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete — Verfahren und Kriterien für die Auswahl der Fischwirtschaftsgebiete. Begründung für die Auswahl von Fischwirtschaftsgebieten mit einer Ausdehnung über die Begrenzungen gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 hinaus. — Verfahren, Kriterien und Zeitplan für die Auswahl der Gruppen mit der indikativen Anzahl von Gruppen und dem geplanten prozentualen Anteil der durch Strategien für die örtliche Entwicklung abgedeckten Fischwirtschaftsgebiete. — Beschreibung der Verwaltungsbestimmungen und der Geldströme bis hin zum Begünstigten, mit einer Beschreibung des Verfahrens für die Auswahl der Vorhaben sowie der Rolle und Aufgaben der Gruppen im Hinblick auf die Verwaltungs-, Begleit- und Kontrollsysteme. — Begründung für Betriebskosten, die die Obergrenze gemäß Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 überschreiten. — Identifizierung der Maßnahmen, die für eine Unterstützung aus mehr als einem gemeinschaftlichen Förderinstrument in Betracht kommen, und Begründung der gewählten Option. — Prioritätsachse 5: Technische Hilfe — Begründung für Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Bewertung, Publizität, Kontrolle und Prüfung sowie zur Vernetzung, deren Kosten die Obergrenze gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 überschreiten. 7. FINANZBESTIMMUNGEN Aufzustellen gemäß Teil B des vorliegenden Anhangs: Finanzierungspläne für das operationelle Programm 8. DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN a) Benennung der in Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 vorgesehenen Stellen durch den Mitgliedstaat oder — falls der Mitgliedstaat von der in Artikel 52 vorgesehenen Option Gebrauch macht — Benennung der Stellen und Festlegung der Verfahren gemäß den in Artikel 53 festgelegten Bestimmungen. b) Die Stelle, die für die Entgegennahme der von der Kommission geleisteten Zahlungen zuständig ist, sowie die für die Leistung der Zahlungen an die Begünstigten zuständige(n) Stelle(n). c) Beschreibung der Verfahren zur Bereitstellung und Weiterleitung der Finanzmittel, damit die Transparenz der Geldströme gewährleistet ist. d) Beschreibung des Begleit- und Bewertungssystems sowie der Zusammensetzung des Begleitausschusses. e) Beschreibung der zwischen Kommission und Mitgliedstaat getroffenen/zu treffenden Vereinbarungen über den elektronischen Datenaustausch, damit den Anforderungen in Bezug auf Verwaltung, Begleitung und Bewertung entsprochen wird. f) Benennung der in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 genannten Partner und Ergebnisse ihrer Zusammenarbeit. Auflistung der angehörten Partner und Zusammenfassung der Ergebnisse der Anhörungen. Für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 ziehen die Mitgliedstaaten die Beteiligung maßgeblicher Akteure — darunter auch von Nichtregierungsorganisationen — in Betracht, wobei sie die Notwendigkeit der Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie der nachhaltigen Entwicklung durch Einbeziehung des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt berücksichtigen. g) Die Elemente, mit denen die Information und Publizität für das operationelle Programm gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 der vorliegenden Verordnung gewährleistet werden sollen. TEIL B Finanzierungsplan für das operationelle Programm Tabelle I: Finanzierungsplan für das operationelle Programm mit Angabe der jährlichen Mittelbindungen des EFF im Rahmen des operationellen Programms, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Konvergenzzielregionen und Nicht-Konvergenzzielregionen Die Mittelbindungen werden auf Jahresbasis nach folgendem Plan vorgenommen: Referenznummer des operationellen Programms (CCI-Code): Jahre, aufgeschlüsselt nach Finanzierungsquellen des Programms (in EUR): Konvergenzzielregionen Jahr EFF 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 EFF insgesamt Nicht-Konvergenzzielregionen Jahr EFF 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 EFF insgesamt Tabelle II: Finanzierungsplan für das operationelle Programm mit Angabe der Gesamtmittelzuweisung aus dem EFF für das operationelle Programm, der nationalen öffentlichen Beteiligung sowie des Erstattungssatzes für jede Prioritätsachse, aufgeschlüsselt nach Prioritätsachsen sowie gegebenenfalls nach Konvergenzzielregionen und Nicht-Konvergenzzielregionen für den gesamten Programmplanungszeitraum Referenznummer des operationellen Programms (CCI-Code): Prioritätsachsen in EUR Tabelle II: Finanztabelle für das operationelle Programm nach Prioritätsachsen Konvergenzzielregionen Prioritätsachse Öffentliche Beteiligung insgesamt a = (b + c) EFF-Beteiligung (b) Nationale Beteiligung (c) EFF-Kofinanzierungssatz (d) = (b)/(a) × 100 Prioritätsachse 1 Prioritätsachse 2 Prioritätsachse 3 Prioritätsachse 4 Prioritätsachse 5 Insgesamt
(1) Der EFF-Kofinanzierungssatz kann in der Tabelle gerundet werden. Der genaue Satz, der für die Erstattung der Zahlungen angewendet wird, ist der Prozentsatz (d).
(2) Bei operationellen Programmen, die sowohl Konvergenzzielregionen als auch Nichtkonvergenzzielregionen betreffen, kann die gesamte öffentliche Beteiligung für Prioritätsachse 5 der am stärksten vertretenen Art von Regionen zugewiesen werden, auf die der höchste Gesamtbetrag der öffentlichen Beteiligung im Rahmen des operationellen Programms entfällt. Nicht-Konvergenzzielregionen Prioritätsachse Öffentliche Beteiligung insgesamt a = (b + c) EFF-Beteiligung (b) Nationale Beteiligung (c) EFF-Kofinanzierungssatz (d) = (b)/(a) × 100 Prioritätsachse 1 Prioritätsachse 2 Prioritätsachse 3 Prioritätsachse 4 Prioritätsachse 5 Insgesamt
(1) Der EFF-Kofinanzierungssatz kann in der Tabelle gerundet werden. Der genaue Satz, der für die Erstattung der Zahlungen angewendet wird, ist der Prozentsatz (d).
(2) Bei operationellen Programmen, die sowohl Konvergenzzielregionen als auch Nichtkonvergenzzielregionen betreffen, kann die gesamte öffentliche Beteiligung für Prioritätsachse 5 der am stärksten vertretenen Art von Regionen zugewiesen werden, auf die der höchste Gesamtbetrag der öffentlichen Beteiligung im Rahmen des operationellen Programms entfällt. ANHANG II GRUNDREGELN FÜR DIE ÄUSSERE FORM DES EMBLEMS UND HINWEISE ZU DEN ORIGINALFARBEN Sinnbildliche Beschreibung Vor dem Hintergrund des blauen Himmels bilden zwölf Sterne einen Kreis als Zeichen der Union der Völker Europas. Die Anzahl der Sterne ist unveränderlich, da die Zahl Zwölf als Symbol der Vollkommenheit gilt. Heraldische Beschreibung Ein Kranz von zwölf goldenen fünfzackigen Sternen auf azurblauem Grund; die Spitzen der Sterne berühren sich nicht. Geometrische Beschreibung Das Emblem besteht aus einer blauen rechteckigen Flagge, deren Breite eineinhalbmal die Höhe misst. Auf einem unsichtbaren Kreis, dessen Mittelpunkt die Schnittstelle der Diagonalen des Rechtecks bildet, sind in gleichen Abständen zwölf goldene Sterne angeordnet. Der Kreisradius beträgt ein Drittel der Rechteckhöhe. Jeder Stern hat fünf Zacken, deren Spitzen einen unsichtbaren Umkreis mit einem Radius von jeweils 1/18 der Rechteckhöhe berühren. Alle Sterne stehen senkrecht, d. h. ein Zacken weist nach oben, während zwei weitere auf einer unsichtbaren Linie ruhen, die die Senkrechte zum Fahnenschaft bildet. Die Sterne sind wie die Stunden auf dem Zifferblatt einer Uhr angeordnet. Ihre Zahl ist unveränderlich. Farben Das Emblem hat folgende Farben: PANTONE REFLEX BLUE für die Rechteckfläche; PANTONE YELLOW für die Sterne. Vierfarbendruck Beim Vierfarbendruck müssen die beiden Originalfarben im Vierfarbenverfahren wiedergegeben werden. PANTONE YELLOW erhält man durch Verwendung von 100 % „Process Yellow“. PANTONE REFLEX BLUE entsteht durch Mischung von 100 % „Process Cyan“ mit 80 % „Process Magenta“. Internet Auf der Web-Palette entspricht PANTONE REFLEX BLUE der Farbe RGB:0/0/153 (hexadezimal: 000099) und PANTONE YELLOW der Farbe RGB:255/204/0 (hexadezimal: FFCC00). Einfarbige Reproduktion Bei Verwendung von Schwarz ist das Rechteck mit einer schwarzen Linie zu umgeben. Die Sterne sind schwarz auf weißem Untergrund einzusetzen. Bei Verwendung von Blau (Reflex Blue) ist dieses zu 100 % als Hintergrundfarbe zu verwenden. Die Sterne erscheinen im Negativverfahren weiß. Reproduktion auf farbigem Hintergrund Falls ein farbiger Hintergrund nicht zu vermeiden ist, wird das Rechteck mit einer weißen Linie umgeben, deren Stärke 1/25 der Rechteckhöhe entspricht. ANHANG III LISTE DER DER KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 40 AUF ANFORDERUNG ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN Die Daten zu Vorhaben, die die Kommission gemäß Artikel 40 jederzeit verlangen kann, umfassen, unbeschadet weiterer, für die Finanzverwaltung, Begleitung, Kontrolle oder Bewertung erforderlicher Informationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006, die folgenden Angaben. Auf schriftliche Aufforderung durch die Kommission übermittelt der Mitgliedstaat dieser innerhalb von fünfzehn (15) Arbeitstagen nach Eingang der Aufforderung oder innerhalb eines anderen vereinbarten Zeitraums die einschlägigen Angaben, damit Dokumentenprüfungen oder Vor-Ort-Kontrollen vorgenommen werden können. Die Kommission kann Angaben auf Ebene der Vorhaben, Maßnahmen, Prioritätsachsen oder des operationellen Programms anfordern. Mitgliedstaat Angaben zum Vorhaben — Konvergenzziel — Nicht-Konvergenzziel (Nichtzutreffendes streichen) Kurzbeschreibung des Vorhabens, gegebenenfalls unter Verwendung der nachstehend aufgeführten Angaben CCI-Code (gemeinsamer Kenncode) des Programms: Entscheidung … der Kommission … vom ../../200.. zur Genehmigung des operationellen Programms Angaben zu den einzelnen Vorhaben Finanzielle Angaben in EUR Einzelheiten zu den Spalten: siehe unten.
… … … … … …
Name, Position und Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde: Datum: ../../20.. Einzelheiten zu den Spalten der Tabelle (Für jedes Vorhaben anzugeben) Spalten 1 bis 5: Verwaltungstechnische Angaben zum Vorhaben
Kennnummer des Vorhabens (von der Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung über die Bewilligung des öffentlichen Zuschusses vergebene Nummer — höchstens 20 Stellen).
Nur auszufüllen, wenn das Vorhaben unter Prioritätsachse 1 fällt: Kennnummer im Flottenregister der Gemeinschaft (CFR) (nicht die Registriernummer); jedes Vorhaben kann nur ein Fischereifahrzeug betreffen.
Ort der Durchführung des Vorhabens (Gemeinde).
NUTS-III-Code des Orts der Durchführung des Vorhabens.
Begünstigte(r) (Firmenname).
Geschlecht (männlich, weiblich). Spalten 7 bis 10: Ausgabenschätzung für das Vorhaben gemäß der Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Bewilligung des öffentlichen Zuschusses
Gesamtkosten entsprechend der Bewilligungsentscheidung (in EUR).
Gesamte öffentliche Ausgaben entsprechend der Bewilligungsentscheidung (in EUR).
Für das Vorhaben bewilligter EFF-Zuschuss (in EUR).
Datum der Bewilligungsentscheidung (TT/MM/JJJJ). Spalten 11 bis 15: Physische Daten zum Vorhaben (Klassifizierung und physische Durchführung)
Maßnahme (2 Stellen) entsprechend der Klassifizierung (ein Vorhaben kann nur eine Maßnahme betreffen).
Aktion (1 Stelle) entsprechend der Klassifizierung (ein Vorhaben kann mehrere Aktionen umfassen; in diesem Fall sind mehrere Zeilen zu verwenden, eine Aktion je Zeile).
Angabe zur Durchführung (1 oder 2 Stellen) entsprechend der Klassifizierung (für eine Aktion, die Teil eines Vorhabens ist, können mehrere Angaben zur Durchführung gemacht werden; in diesem Fall sind mehrere Zeilen zu verwenden, eine Angabe je Zeile).
Erreichte Menge (eine Größe für jede Angabe zur Durchführung).
Durchführungsstand des Vorhabens (1 Stelle): Code 0 (für das Vorhaben liegt eine Bewilligungsentscheidung vor, doch wurden gegenüber der Verwaltungsbehörde noch keine Ausgaben geltend gemacht) / Code 1 (Vorhaben wird derzeit durchgeführt) / Code 2 (Vorhaben teilweise durchgeführt und dann unterbrochen) / Code 3 (Vorhaben teilweise durchgeführt und dann aufgegeben) / Code 4 (Vorhaben abgeschlossen). Spalten 16 bis 18: Angaben zur finanziellen Abwicklung des Vorhabens — Aufstellung der zuschussfähigen Ausgaben und der entsprechenden öffentlichen Beteiligung.
Bescheinigte und von den Begünstigten tatsächlich getätigte Ausgaben (in EUR), deren Richtigkeit gemäß Artikel 39 Absatz 2 überprüft wurde.
Nationale Beteiligung (in EUR): vom Mitgliedstaat an die Begünstigten gezahlte Zuschüsse — einschließlich Subventionen und anderer öffentlicher Beihilfen — auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene im Rahmen der Obergrenzen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006.
An die Empfänger gezahlter EFF-Zuschuss (in EUR). KLASSIFIZIERUNG DER PRIORITÄTEN, MASSNAHMEN, AKTIONEN UND ANGABEN ZUR DURCHFÜHRUNG Prioritätsachse 1: Maßnahmen zur Anpassung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte Maßnahme 1.1: Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit — Aktion 1: Abwracken — — Angabe 1: BRZ — Angabe 2: kW — Aktion 2: Umwidmung für Tätigkeiten außerhalb der Fischerei — — Angabe 1: BRZ — Angabe 2: kW — Aktion 3: Umwidmung für die Schaffung künstlicher Riffe — — Angabe 1: BRZ — Angabe 2: kW Maßnahme 1.2: Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit — Aktion 1: Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit — — Angabe 1: Anzahl Fischer/Tag — Angabe 2: betroffene Fischereifahrzeuge, falls zutreffend Maßnahme 1.3: Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und im Hinblick auf die Selektivität — Aktion 1: Verbesserung der Sicherheit an Bord — — Angabe 1: betroffene Fischereifahrzeuge — Aktion 2: Verbesserung der Arbeitsbedingungen — — Angabe 1: betroffene Fischereifahrzeuge — Aktion 3: Verbesserung der Hygiene — — Angabe 1: betroffene Fischereifahrzeuge — Aktion 4: Verbesserung der Produktqualität — — Angabe 1: betroffene Fischereifahrzeuge — Aktion 5: Verbesserung der Energieeffizienz — — Angabe 1: betroffene Fischereifahrzeuge — Aktion 6: Verbesserung der Selektivität — — Angabe 1: betroffene Fischereifahrzeuge — Aktion 7: Motoraustausch — — Angabe 1: Motorleistung (nach der Modernisierung) (kW) — Angabe 2: Verringerung der Leistung aufgrund des Motoraustauschs (kW) — Angabe 3: betroffene Fischereifahrzeuge — Aktion 8: Ersetzung von Fanggeräten — — Angabe 1: Anzahl ersetzte Fanggeräte — Angabe 2: betroffene Fischereifahrzeuge — Aktion 9: Sonstige Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen und im Hinblick auf die Selektivität — — Angabe 1: betroffene Fischereifahrzeuge Maßnahme 1.4: Kleine Küstenfischerei — Aktion 1: Kleine Küstenfischerei — — Angabe 1: Anzahl Fischer/Eigner (m/w) von Fischereifahrzeugen, die Prämien erhalten haben, um die Verwaltung und Kontrolle des Zugangs zu bestimmten Fischwirtschaftsgebieten zu verbessern — Angabe 2: Anzahl Fischer/Eigner (m/w) von Fischereifahrzeugen, die Prämien erhalten haben, um die Organisation der Kette Produktion-Verarbeitung-Vermarktung von Fischereierzeugnissen zu verbessern — Angabe 3: Anzahl Fischer/Eigner (m/w) von Fischereifahrzeugen, die Prämien erhalten haben, um Anreize für freiwillige Maßnahmen zur Reduzierung des Fischereiaufwands zugunsten der Ressourcenerhaltung zu schaffen — Angabe 4: Anzahl Fischer/Eigner (m/w) von Fischereifahrzeugen, die Prämien erhalten haben, um Anreize für den Einsatz von technischen Innovationen ohne Steigerung des Fischereiaufwands zu schaffen — Angabe 5: Gesamtzahl der Fischer/Eigner (m/w) von Fischereifahrzeugen, die Prämien erhalten haben, um die Sicherheitsschulung zu verbessern — Angabe 6: Anzahl Fischerinnen/Eignerinnen von Fischereifahrzeugen, die Prämien erhalten haben, um die Sicherheitsschulung zu verbessern — Angabe 7: Gesamtzahl der Fischer/Eigner (m/w) von Fischereifahrzeugen, die Prämien erhalten haben, um die beruflichen Qualifikationen zu verbessern — Angabe 8: Anzahl Fischerinnen/Eignerinnen von Fischereifahrzeugen, die Prämien erhalten haben, um die beruflichen Qualifikationen zu verbessern Maßnahme 1.5: Sozioökonomische Ausgleichszahlungen für die Verwaltung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte — Aktion 1: Sozioökonomische Ausgleichszahlungen — — Angabe 1: Gesamtzahl der von einer Diversifizierung der Erwerbstätigkeit betroffenen Fischer (m/w), falls zutreffend — Angabe 2: Anzahl der von einer Diversifizierung der Erwerbstätigkeit betroffenen Fischerinnen, falls zutreffend — Angabe 3: Gesamtzahl der vom vorzeitigen Ausscheiden aus dem Fischereisektor betroffenen Fischer (m/w) — Angabe 4: Anzahl der vom vorzeitigen Ausscheiden aus dem Fischereisektor betroffenen Fischerinnen — Angabe 5: Gesamtzahl Einzelprämien für Fischer (m/w), die jünger sind als 40 Jahre — Angabe 6: Anzahl Einzelprämien für Fischerinnen, die jünger sind als 40 Jahre — Angabe 7: Gesamtzahl der von einer beruflichen Höherqualifizierung betroffenen Fischer (m/w) — Angabe 8: Anzahl der von einer beruflichen Höherqualifizierung betroffenen Fischerinnen — Angabe 9: Gesamtzahl der von Umschulungen für Tätigkeiten außerhalb des Fischereisektors betroffenen Fischer (m/w) — Angabe 10: Anzahl der von Umschulungen für Tätigkeiten außerhalb des Fischereisektors betroffenen Fischerinnen — Angabe 11: Anzahl der absolvierten Fortbildungstage — Angabe 12: Gesamtzahl der Fischer (m/w), die eine einmalige Ausgleichszahlung erhalten haben, falls zutreffend — Angabe 13: Anzahl Fischerinnen, die eine einmalige Ausgleichszahlung erhalten haben, falls zutreffend Prioritätsachse 2: Aquakultur, Binnenfischerei, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur Maßnahme 2.1: Aquakultur — Aktion 1: Steigerung der Erzeugungskapazität durch den Bau neuer Zuchtanlagen — — Angabe 1: Jahrestonnen Miesmuscheln — Angabe 2: Jahrestonnen Teppichmuscheln — Angabe 3: Jahrestonnen Austern — Angabe 4: Jahrestonnen Seebarsch — Angabe 5: Jahrestonnen Rotbrasse — Angabe 6: Jahrestonnen Steinbutt — Angabe 7: Jahrestonnen Lachs — Angabe 8: Jahrestonnen Meerforellen — Angabe 9: Jahrestonnen Aal — Angabe 10: Jahrestonnen Karpfen — Angabe 11: Jahrestonnen Süßwasserforellen — Angabe 12: Jahrestonnen Thunfisch — Angabe 13: Jahrestonnen andere Arten — Angabe 14: Größe des Unternehmens (Kleinstunternehmen, kleines, mittleres oder großes Unternehmen) — Aktion 2: Anstieg der Erzeugung aufgrund der Erweiterung oder Modernisierung bestehender Zuchtanlagen — — Angabe 1: Jahrestonnen Miesmuscheln — Angabe 2: Jahrestonnen Teppichmuscheln — Angabe 3: Jahrestonnen Austern — Angabe 4: Jahrestonnen Seebarsch — Angabe 5: Jahrestonnen Rotbrasse — Angabe 6: Jahrestonnen Steinbutt — Angabe 7: Jahrestonnen Lachs — Angabe 8: Jahrestonnen Meerforellen — Angabe 9: Jahrestonnen Aal — Angabe 10: Jahrestonnen Karpfen — Angabe 11: Jahrestonnen Süßwasserforellen — Angabe 12: Jahrestonnen Thunfisch — Angabe 13: Jahrestonnen andere Arten — Angabe 14: Größe des Unternehmens (Kleinstunternehmen, kleines, mittleres oder großes Unternehmen) — Aktion 3: Erhöhung der Anzahl der in Brutanlagen erzeugten Setzlinge — — Angabe 1: Miesmuscheln/Jahr — Angabe 2: Teppichmuscheln/Jahr — Angabe 3: Austern/Jahr — Angabe 4: Seebarsche/Jahr — Angabe 5: Rotbrassen/Jahr — Angabe 6: Steinbutte/Jahr — Angabe 7: Lachse/Jahr — Angabe 8: Meerforellen/Jahr — Angabe 9: Aale/Jahr — Angabe 10: Karpfen/Jahr — Angabe 11: Süßwasserforellen/Jahr — Angabe 12: Thunfische/Jahr — Angabe 13: andere Arten/Jahr — Angabe 14: Größe des Unternehmens (Kleinstunternehmen, kleines, mittleres oder großes Unternehmen) — Aktion 4: Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur — — Angabe 1: Einheiten, in denen Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 durchgeführt wurden — Angabe 2: Einheiten, die sich dem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Zertifizierung (EMAS) angeschlossen haben — Angabe 3: Einheiten, die eine ökologische Erzeugung eingeführt haben — Aktion 5: Hygienemaßnahmen — — Angabe 1: Muschelzüchter, die Ausgleichszahlungen erhalten haben — Aktion 6: Veterinärmaßnahmen — — Angabe 1: Züchter, die Ausgleichszahlungen erhalten haben Maßnahme 2.2: Binnenfischerei — Aktion 1: Binnenfischereifahrzeuge — — Angabe 1: Tonnage der modernisierten Fischereifahrzeuge (BRZ) — Angabe 2: Leistung der modernisierten Fischereifahrzeuge (kW) — Angabe 3: Tonnage der umgewidmeten Fischereifahrzeuge (BRZ) — Angabe 4: Leistung der umgewidmeten Fischereifahrzeuge (kW) — Angabe 5: betroffene Fischereifahrzeuge — Aktion 2: Investitionen für den Bau von Einrichtungen für Binnenfischerei — — Angabe 1: Einheiten, für die eine Unterstützung gewährt wurde — Aktion 3: Investitionen für die Erweiterung, Ausstattung und Modernisierung von Einrichtungen für Binnenfischerei — — Angabe 1: Einheiten, für die eine Unterstützung gewährt wurde Maßnahme 2.3: Verarbeitung und Vermarktung von Fisch — Aktion 1: Steigerung der Verarbeitungskapazität (Bau von neuen Einheiten und/oder Erweiterung bestehender Einheiten) — — Angabe 1: Jahrestonnen frische oder gekühlte Erzeugnisse — Angabe 2: Jahrestonnen Konserven oder Halbkonserven — Angabe 3: Jahrestonnen tiefgekühlte oder gefrorene Erzeugnisse — Angabe 4: Jahrestonnen andere Verarbeitungserzeugnisse (Fertiggerichte, Räucherwaren, gesalzene und getrocknete Erzeugnisse) — Angabe 5: Größe des Unternehmens (Kleinstunternehmen, kleines, mittleres oder großes Unternehmen) — Aktion 2: Bau, Erweiterung, Ausstattung und Modernisierung von Verarbeitungsanlagen — — Angabe 1: Einheiten mit verbesserten Hygiene-/Arbeitsbedingungen — Angabe 2: Einheiten mit verbesserten Umweltbedingungen — Angabe 3: Einheiten mit verbesserten Produktionssystemen (Qualität, technologische Innovationen) — Angabe 4: Größe des Unternehmens (Kleinstunternehmen, kleines, mittleres oder großes Unternehmen) — Aktion 3: Bau neuer Vermarktungseinrichtungen — — Angabe 1: m2 effektive Fläche — Angabe 2: Größe des Unternehmens (Kleinstunternehmen, kleines, mittleres oder großes Unternehmen) — Aktion 4: Modernisierung vorhandener Vermarktungseinrichtungen — — Angabe 1: Einheiten mit verbesserten Hygiene-/Arbeitsbedingungen — Angabe 2: Einheiten mit verbesserten Umweltbedingungen — Angabe 3: Einheiten mit verbesserten Produktionssystemen (Qualität, technologische Innovationen) — Angabe 4: Einheiten, die Abfälle von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen aufbereiten, verarbeiten und vermarkten — Angabe 5: Anzahl der von dieser Aktion profitierenden Einheiten nach Größe der Unternehmen (Kleinstunternehmen, kleines, mittleres oder großes Unternehmen) Prioritätsachse 3: Maßnahmen von gemeinsamem Interesse Maßnahme 3.1: Kollektive Aktionen — Angabe 1: gegründete Erzeugergemeinschaften — Angabe 2: umstrukturierte Erzeugergemeinschaften — Angabe 3: Vorhaben zur Verbesserung der beruflichen Qualifikationen oder zur Entwicklung von neuen Fortbildungsmethoden und -instrumenten — Angabe 4: Vorhaben zur Förderung der Partnerschaft zwischen Wissenschaftlern und Wirtschaftsteilnehmern im Fischereisektor — Angabe 5: Vorhaben für die Vernetzung und den Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken zwischen Organisationen, die die Gleichstellung von Männern und Frauen fördern, und anderen Akteuren — Angabe 6: sonstige Vorhaben Maßnahme 3.2: Schutz und Entwicklung der Wasserfauna und -flora — Angabe 1: durch die Anbringung von festen oder beweglichen Vorrichtungen geschützte Meeresfläche (km2) — Angabe 2: Vorhaben zur Sanierung von Binnengewässern — Angabe 3: Vorhaben für Natura-2000-Gebiete — Angabe 4: Vorhaben zur Sanierung von Laichgründen und Wanderrouten Maßnahme 3.3: Fischereihäfen, Anlandestellen und Fischereischutzhäfen — Aktion 1: Investitionen in bestehenden Fischereihäfen — — Angabe 1: m3 geschaffene Kühleinrichtungen — Angabe 2: m3 Lagereinrichtungen ohne Kühlhäuser — Angabe 3: Umschlagseinrichtungen — Angabe 4: Eismaschinen — Angabe 5: Versorgungseinrichtungen (Strom, Wasser, Treibstoff) — Angabe 6: andere Einrichtungen — Angabe 7: m2 umgebaute Kaianlagen — Angabe 8: laufende Meter umgebaute Kaianlagen — Angabe 9: m2 Fläche für den Erstverkauf — Aktion 2: Investitionen in die Umstrukturierung und Verbesserung von Anlandestellen — — Angabe 1: Anlandestellen, für die eine Unterstützung gewährt wurde — Aktion 3: Sicherheitsbezogene Investitionen für den Bau oder die Modernisierung von kleinen Fischereischutzhäfen — — Angabe 1: Fischereischutzhäfen, für die eine Unterstützung gewährt wurde — Aktion 4: Sicherheitsbezogene Investitionen für die Modernisierung von kleinen Fischereischutzhäfen — — Angabe 1: Fischereischutzhäfen, für die eine Unterstützung gewährt wurde Maßnahme 3.4: Erschließung neuer Märkte und Werbekampagnen — Angabe 1: Kampagnen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse — Angabe 2: Kampagnen zur Verbesserung des Ansehens der Fischerei — Angabe 3: Vorhaben zur Förderung von Erzeugnissen, die mit umweltfreundlichen Methoden gewonnen wurden — Angabe 4: Vorhaben zur Förderung von gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates anerkannten Erzeugnissen — Angabe 5: Vorhaben zur Durchführung einer Qualitätspolitik für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse — Angabe 6: Vorhaben zur Förderung der Qualitätszertifizierung — Angabe 7: Vorhaben zur Förderung der Vermarktung von überschüssigen oder unterbewirtschafteten Arten — Angabe 8: Vorhaben zur Durchführung von Marktstudien Maßnahme 3.5: Pilotprojekte — Angabe 1: Erprobung innovativer Techniken — Angabe 2: Erprobung von Bewirtschaftungsplänen und Plänen zur Aufteilung des Fischereiaufwands — Angabe 3: Vorhaben zur Entwicklung und Erprobung von Methoden zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte/zur Reduzierung der Beifänge und Rückwürfe — Angabe 4: Vorhaben zur Erprobung von alternativen Bestandsbewirtschaftungstechniken Maßnahme 3.6: Umbau von Fischereifahrzeugen zum Zwecke der Umwidmung — Angabe 1: in Verbindung mit dem historischen Erbe umgebaute Schiffe — Angabe 2: für Forschungseinsätze in der Fischerei umgebaute Schiffe (FR) — Angabe 3: für Fortbildungstätigkeiten umgebaute Schiffe (TA) — Angabe 4: für Kontrollzwecke umgebaute Schiffe (C) Prioritätsachse 4: Nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete Maßnahme 4.1: Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete — Angabe 1: Vorhaben zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Fischwirtschaftsgebiete — Angabe 2: Vorhaben zur Umstellung und Neuausrichtung der Wirtschaftstätigkeit — Angabe 3: Vorhaben zur Diversifizierung der Erwerbstätigkeit — Angabe 4: Vorhaben zur Steigerung der Wertschöpfung bei Fischereierzeugnissen — Angabe 5: Vorhaben zur Unterstützung von kleinen fischwirtschaftlichen Gemeinschaften und touristischen Infrastrukturen — Angabe 6: Vorhaben zum Schutz der Umwelt in den Fischwirtschaftsgebieten — Angabe 7: Vorhaben zur Wiederherstellung des Produktionspotenzials in Fischwirtschaftsgebieten — Angabe 8: Vorhaben zur Förderung der interregionalen und transnationalen Zusammenarbeit — Angabe 9: Vorhaben für den Erwerb von Fähigkeiten und zur Erleichterung der Ausarbeitung und Durchführung der lokalen Entwicklungsstrategie — Angabe 10: Vorhaben, mit dem ein Beitrag zu den Betriebskosten der Gruppen geleistet wird — Angabe 11: Vorhaben für Kommunikationsmaßnahmen der Gruppen — Angabe 12: sonstige Vorhaben Prioritätsachse 5: Technische Hilfe Maßnahme 5.1: Technische Hilfe — Aktion 1: Verwaltung und Durchführung der Programme — — Angabe 1: Vorhaben für technische Hilfe bei der Durchführung des operationellen Programms — Angabe 2: Vorhaben zur Verbesserung der Verwaltungskapazität — Angabe 3: Vorhaben für Kommunikationsmaßnahmen — Angabe 4: Vorhaben zur Erleichterung der Vernetzung — Angabe 5: Vorhaben zur Bewertung — Aktion 2: Studien (ausgenommen Bewertung) — — Angabe 1: Studien — Aktion 3: Publizität und Information — — Angabe 1: Vorhaben zur Publizität — Angabe 2: Vorhaben zur Information der Akteure — Aktion 4: Sonstige Maßnahmen der technischen Hilfe — — Angabe 1: Vorhaben für andere Arten der technischen Hilfe ANHANG IV TECHNISCHE PARAMETER FÜR DIE AUSWAHL DER ZUFALLSSTICHPROBEN NACH ARTIKEL 43 (STICHPROBEN) 1. Die statistische Probenahme nach dem Zufallsprinzip ermöglicht es, anhand der Ergebnisse der Prüfungen der Stichproben Schlussfolgerungen über die Gesamtausgaben zu ziehen, denen die Stichprobe entnommen wurde, und somit Sicherheit in Bezug auf die Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu erlangen. 2. Die in Bezug auf die Systeme gegebene Sicherheit hängt von dem Vertrauen ab, das sich aufgrund der Schlussfolgerungen der Systemprüfungen einerseits und der Prüfungen der Vorhaben, die durch eine repräsentative statistische Probenahme nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden, andererseits einstellt. Um eine hohe Sicherheit zu erlangen, also ein geringes Prüfungsrisiko, muss die Prüfbehörde die Ergebnisse der Systemprüfungen und der Prüfungen von Vorhaben kombinieren. Die Prüfbehörde bewertet zuerst durch Systemprüfungen die Zuverlässigkeit der Systeme (hohe, mittlere oder geringe Zuverlässigkeit), um die technischen Parameter für die Probenahme (v. a. Konfidenzniveau und erwartete Fehlerquote) zu ermitteln. Die Mitgliedstaaten können ferner die Ergebnisse des Berichts über die Prüfung der Übereinstimmung gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 nutzen. Das kombinierte Sicherheitsniveau, das sich aus den Systemprüfungen und den Prüfungen von Vorhaben ergibt, muss hoch sein. Das Konfidenzniveau für die Probenahme von Vorhaben muss mindestens 60 % mit einer Signifikanzschwelle von höchstens 2 % erreichen. Bei einem als wenig zuverlässig bewerteten System muss das Konfidenzniveau für die Probenahme von Vorhaben mindestens 90 % betragen. Die Prüfbehörde muss im jährlichen Kontrollbericht beschreiben, auf welche Weise die Sicherheit erlangt wurde. 3. Die Prüfbehörde erstellt Kriterien für Systemprüfungen, um die Zuverlässigkeit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu bestimmen; diese Kriterien beinhalten eine quantifizierte Bewertung aller wichtigen Elemente der Systeme und beziehen die wichtigsten an der Verwaltung und Kontrolle des operationellen Programms beteiligten Behörden und zwischengeschalteten Stellen mit ein. Aufzeichnungen über die vorgenommenen Bewertungen werden im Prüfdossier aufbewahrt. ANHANG V MUSTER FÜR DIE PRÜFSTRATEGIE IM SINNE VON ARTIKEL 61 ABSATZ 1 BUCHSTABE c DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1198/2006 1. EINFÜHRUNG — Nennung der Prüfbehörde, die für die Konzipierung der Prüfstrategie zuständig ist, sowie anderer beteiligter Stellen. Erläuterung des Verfahrens für die Erstellung der Prüfstrategie. — Angabe der Gesamtziele der Prüfstrategie. — Erläuterung der Aufgaben und Befugnisse der Prüfbehörde und anderer Stellen, die unter ihrer Verantwortung Prüfungen durchführen. — Angaben zur Unabhängigkeit der Prüfbehörde von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde. — Bestätigung seitens der Prüfbehörde, dass die Stellen, die die Prüfungen gemäß Artikel 61 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 durchführen, in ihrer Funktion über die erforderliche Unabhängigkeit verfügen. 2. RECHTSGRUNDLAGE UND PRÜFUMFANG — Angabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften, die die Prüfbehörde und ihre Aufgaben betreffen. — Angabe des Zeitraums, für den die Strategie gilt. 3. METHODIK — Angabe der anzuwendenden Prüfmethodik unter Berücksichtigung von international anerkannten Prüfstandards (z. B., aber nicht ausschließlich, INTOSAI, IFAC und IIA), Prüfhandbüchern und/oder anderen einschlägigen Unterlagen. 4. PRÜFKONZEPT UND PRIORITÄTEN — Signifikanzschwellen für Planungszwecke und für die Meldung von Mängeln. — Angabe, welche Arten von Prüfungen durchgeführt werden sollen (Systemprüfungen, Prüfungen von Vorhaben). — In Bezug auf Systemprüfungen: — a) Angabe der für die Prüfarbeit zuständige(n) Stelle(n); b) Angabe der zu prüfenden Stellen; c) etwaige bei den Systemprüfungen abzudeckende horizontale Fragen, z. B. öffentliche Aufträge, staatliche Beihilfen, Umweltanforderungen, Chancengleichheit und IT-Systeme. — In Bezug auf Prüfungen von Vorhaben: — a) Angabe der für die Prüfarbeit zuständige(n) Stelle(n); b) Angabe, nach welchen Kriterien das aus den Systemprüfungen resultierende Sicherheitsniveau bestimmt wird, und Bezugnahme auf die Dokumentation für die Anwendung der Stichprobenmethodik nach Artikel 43; c) Angabe des Verfahrens zur Bestimmung der Schritte, die bei Feststellung von materiellen Fehlern zu treffen sind. — Angabe und Begründung der für den gesamten Programmplanungszeitraum festgelegten Prioritäten und Prüfziele. — Erläuterung der Verbindungen zwischen den Ergebnissen der Risikobewertung und den geplanten Prüfungen. — Ein indikativer Zeitplan der für das Folgejahr geplanten Prüfungen in Tabellenformat. 5. RISIKOBEWERTUNG — Angabe der angewendeten Verfahren, einschließlich inwieweit die Ergebnisse früherer Prüfungen der Stellen und Systeme (z. B. Prüfungen aus dem Zeitraum 2000-2006, Prüfungen zur Beurteilung der Konformität) berücksichtigt wurden. — Angabe der Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde und der zwischengeschalteten Stellen, die erfasst werden. — Angabe der berücksichtigten Risikofaktoren einschließlich aller horizontalen Fragen, die als Risikobereiche ermittelt wurden. — Angabe der Ergebnisse durch Nennung der wichtigsten Stellen, Verfahren, Kontrollen und Prioritätsachsen, die geprüft werden sollen, und Angabe, nach welcher Rangfolge diese Prüfungen erfolgen sollen. 6. ZUGRUNDELEGUNG DER ARBEIT VON DRITTEN — Angabe, in welchem Umfang bestimmte Teile von anderen Prüfern geprüft und solche Arbeiten möglicherweise zugrunde gelegt werden sollen. — Erläuterung, wie die Prüfbehörde die Qualität der von anderen Stellen durchgeführten Arbeiten nach international anerkannten Prüfstandards sichert. 7. MITTEL — Vorläufige Veranschlagung des Mittelbedarfs, mindestens für das kommende Jahr. 8. BERICHTERSTATTUNG — Interne Verfahren für die Berichterstattung, beispielsweise Veröffentlichung vorläufiger und abschließender Prüfberichte und das Recht der geprüften Stelle auf Anhörung und die Abgabe einer Erklärung, bevor endgültig Stellung genommen wird. ANHANG VI MUSTER FÜR DEN JÄHRLICHEN KONTROLLBERICHT UND DIE JÄHRLICHE STELLUNGNAHME TEIL A Muster für den jährlichen Kontrollbericht gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und Artikel 44 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung 1. EINFÜHRUNG — Angabe der zuständigen Prüfbehörde und der anderen Stellen, die an der Erstellung des Berichts beteiligt waren. — Angabe des zwölfmonatigen (Bezugs-)Zeitraums, aus dem die Zufallsstichprobe stammt. — Bezeichnung des operationellen Programms, auf das sich der Bericht bezieht (CCI-Code), und der zuständigen Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörde. — Beschreibung der zur Erstellung des Berichts unternommenen Schritte. 2. ÄNDERUNGEN BEI DEN VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEMEN — Angabe etwaiger der Prüfbehörde gemeldeter signifikanter Änderungen bei den Verwaltungs- und Kontrollsystemen gegenüber der Beschreibung gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sowie der jeweiligen Zeitpunkte, ab denen die Änderungen gelten. 3. ÄNDERUNGEN DER PRÜFSTRATEGIE — Angabe etwaiger Änderungen der Prüfstrategie, die vorgenommen oder vorgeschlagen wurden, sowie Begründung der Änderungen. 4. SYSTEMPRÜFUNGEN — Angabe der Stellen, die die Systemprüfungen durchgeführt haben, einschließlich der Prüfbehörde selbst. — Zusammenfassende Aufstellung der durchgeführten Prüfungen (geprüfte Stellen). — Beschreibung der Grundlage für die Auswahl der Prüfungen im Rahmen der Prüfstrategie. — Beschreibung der wichtigsten Ergebnisse sowie der Schlussfolgerungen, die aus den Prüfungen in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme und ihre Funktionsweise gezogen wurden, einschließlich der Angemessenheit der Verwaltungskontrollen, der Bescheinigungsverfahren und des Prüfpfads, der angemessenen Trennung der Funktionen und der Einhaltung der Vorschriften und Politiken der Gemeinschaft. — Angabe, ob etwaige festgestellte Probleme als systembedingt betrachtet wurden und welche Maßnahmen getroffen wurden, einschließlich einer Quantifizierung der aufgrund von Unregelmäßigkeiten erfolgten Ausgaben und damit zusammenhängender Finanzkorrekturen. 5. STICHPROBENPRÜFUNG VON VORHABEN — Angabe der Stellen, die die Stichprobenprüfungen durchgeführt haben, einschließlich der Prüfbehörde selbst. — Beschreibung der Grundlage für die Auswahl der Stichprobe(n). — Angabe der angewandten Signifikanzschwelle sowie — bei statistischer Probenahme — des Konfidenzniveaus und des Intervalls. — Tabellarische Aufstellung (siehe Nummer 9) der gegenüber der Kommission im Laufe des Kalender(Bezugs-)jahres (das im Prüfungszeitraum endet) geltend gemachten zuschussfähigen Ausgaben, des Betrags der geprüften Ausgaben und des Prozentsatzes der geprüften Ausgaben im Verhältnis zu den zuschussfähigen Gesamtausgaben, die der Kommission gegenüber geltend gemacht wurden (für das letzte Kalenderjahr und kumulativ). Die Angaben zur Zufallsstichprobe sind von den Angaben zu anderen Stichproben zu trennen. — Beschreibung der wichtigsten Ergebnisse der Prüfungen, wobei insbesondere die Höhe der aufgrund von Unregelmäßigkeiten getätigten Ausgaben und die aus der geprüften Zufallsstichprobe resultierende Fehlerquote anzugeben sind. — Aufgrund der Prüfergebnisse gezogene Schlussfolgerungen zur Effizienz der Verwaltungs- und Kontrollsysteme. — Informationen zur Weiterverfolgung der Unregelmäßigkeiten einschließlich Revision von früher gemeldeten Fehlerquoten. — Angabe, ob etwaige festgestellte Probleme als systembedingt betrachtet wurden und welche Maßnahmen getroffen wurden, einschließlich einer Quantifizierung der aufgrund von Unregelmäßigkeiten erfolgten Ausgaben und damit zusammenhängender Finanzkorrekturen. 6. KOORDINIERUNG ZWISCHEN DEN PRÜFSTELLEN UND ÜBERWACHUNG DURCH DIE PRÜFBEHÖRDE — Beschreibung, nach welchem Verfahren die Prüfbehörde die Stellen, die die Prüfungen gemäß Artikel 61 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 durchführen, überwacht (falls zutreffend). 7. WEITERBEHANDLUNG DER PRÜFUNGEN AUS DEN VORJAHREN — Angaben zur Weiterbehandlung der Prüfempfehlungen und der in den Vorjahren durchgeführten Systemprüfungen und Prüfungen von Vorhaben 8. SONSTIGE ANGABEN (FALLS ZUTREFFEND) 9. TABELLE FÜR DIE GELTEND GEMACHTEN AUSGABEN UND DIE STICHPROBENPRÜFUNGEN Konvergenzzielregionen Referenznummer (CCI-Code) Im Bezugsjahr geltend gemachte Ausgaben Im Bezugsjahr für die Zufallsstichprobe geprüfte Ausgaben Betrag und Prozentsatz (Fehlerquote) der aufgrund von Unregelmäßigkeiten erfolgten Ausgaben in der Zufallsstichprobe Sonstige geprüfte Ausgaben Betrag der aufgrund von Unregelmäßigkeiten erfolgten Ausgaben in anderen Stichproben von Ausgaben Kumulativ geltend gemachte Gesamtausgaben Kumulativ geprüfte Gesamtausgaben als Prozentsatz der kumulativ geltend gemachten Gesamtausgaben Betrag %
(1) Ausgaben aus einer ergänzenden Stichprobe und Ausgaben aus einer Zufallsstichprobe außerhalb des Bezugsjahrs.
(2) Betrag der geprüften Ausgaben.
(3) Prozentsatz der geprüften Ausgaben im Verhältnis zu den zuschussfähigen Ausgaben, die gegenüber der Kommission im Bezugsjahr geltend gemacht wurden. Nicht-Konvergenzzielregionen Referenznummer (CCI-Code) Im Bezugsjahr geltend gemachte Ausgaben Im Bezugsjahr für die Zufallsstichprobe geprüfte Ausgaben Betrag und Prozentsatz (Fehlerquote) der aufgrund von Unregel-mäßigkeiten erfolgten Ausgaben in der Zufallsstichprobe Sonstige geprüfte Ausgaben Betrag der aufgrund von Unregelmäßigkeiten erfolgten Ausgaben in anderen Stichproben von Ausgaben Kumulativ geltend gemachte Gesamtausgaben Kumulativ geprüfte Gesamtausgaben als Prozentsatz der kumulativ geltend gemachten Gesamtausgaben Betrag %
(1) Ausgaben aus einer ergänzenden Stichprobe und Ausgaben aus einer Zufallsstichprobe außerhalb des Bezugsjahrs.
(2) Betrag der geprüften Ausgaben.
(3) Prozentsatz der geprüften Ausgaben im Verhältnis zu den zuschussfähigen Ausgaben, die gegenüber der Kommission im Bezugsjahr geltend gemacht wurden. TEIL B Muster für die jährliche Stellungnahme gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und Artikel 44 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung An die Europäische Kommission, Generaldirektion … 1. EINLEITUNG Der/Die Unterzeichnete, in Vertretung der/des (Bezeichnung der vom Mitgliedstaat benannten Stelle), hat die Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Rahmen des operationellen Programms (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code, Zeitraum) überprüft, um eine Stellungnahme dazu abzugeben, ob die Systeme wirksam funktioniert haben, so dass die Richtigkeit der der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen und damit die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge hinreichend gewährleistet sind. 2. UMFANG DER ÜBERPRÜFUNG Die Überprüfung wurde in Einklang mit der Prüfstrategie für dieses Programm während des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 30. Juni (Jahr) durchgeführt und im beiliegenden jährlichen Kontrollbericht gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gemeldet. Entweder Es gab keine Einschränkungen des Umfangs der Überprüfung. Oder Der Umfang der Überprüfung wurde durch folgende Faktoren eingeschränkt: a) b) c) usw. (Angabe etwaiger Faktoren, die den Umfang der Überprüfung eingeschränkt haben, z. B. systembedingte Probleme, Schwachstellen im Verwaltungs- und Kontrollsystem, fehlende Belege, schwebende Gerichtsverfahren usw. sowie Schätzung der betroffenen Ausgabenbeträge und der entsprechenden Gemeinschaftsbeteiligung. Sollte die Prüfbehörde der Auffassung sein, dass die Einschränkungen keine Auswirkungen auf die abschließende Ausgabenerklärung haben, so ist dies anzugeben.) 3. STELLUNGNAHME Entweder (Uneingeschränkt positive Stellungnahme) Aufgrund der vorgenannten Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass die für das Programm … (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code, Zeitraum) eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme während des vorgenannten Zeitraums mit den entsprechenden Anforderungen der Artikel 57 bis 61 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und von Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission übereingestimmt und wirksam funktioniert haben, so dass die Richtigkeit der der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen und damit die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge hinreichend gewährleistet sind. Oder (Eingeschränkt positive Stellungnahme) Aufgrund der vorgenannten Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass die für das Programm … (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code, Zeitraum) eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme während des vorgenannten Zeitraums mit den entsprechenden Anforderungen der Artikel 57 bis 61 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und von Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 übereingestimmt und wirksam funktioniert haben, so dass die Richtigkeit der der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen und damit die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge hinreichend gewährleistet sind, außer in folgender Hinsicht : Die Auffassung, dass dieses Element/diese Elemente der Systeme den Anforderungen nicht entspricht/entsprechen und/oder ihre Funktionsweise die Richtigkeit der der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen nicht hinreichend gewährleistet, wird aus folgenden Gründen vertreten … Die Auswirkungen der Einschränkung(en) werden auf … der gesamten gemeldeten Ausgaben geschätzt. Der betroffene Gemeinschaftsbeitrag beläuft sich somit auf … Oder (Negative Stellungnahme) Aufgrund der vorgenannten Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass die für das Programm … (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code, Zeitraum) eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme während des vorgenannten Zeitraums nicht mit den entsprechenden Anforderungen der Artikel 57 bis 61 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und von Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 übereingestimmt und nicht wirksam funktioniert haben, so dass die Richtigkeit der der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen und damit die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge nicht hinreichend gewährleistet sind. Diese negative Stellungnahme beruht auf … Datum: Unterschrift: ANHANG VII MUSTER FÜR DEN ABSCHLIESSENDEN KONTROLLBERICHT UND DIE ABSCHLUSSERKLÄRUNG ZU EINEM OPERATIONELLEN PROGRAMM GEMÄSS ARTIKEL 61 ABSATZ 1 BUCHSTABE f DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1198/2006 UND ARTIKEL 44 ABSATZ 3 DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG TEIL A Muster für den abschließenden Kontrollbericht 1. EINFÜHRUNG — Angabe der zuständigen Prüfbehörde und der anderen Stellen, die an der Erstellung des Berichts beteiligt waren. — Angabe des letzten Bezugszeitraums, aus dem die Zufallsstichprobe stammt. — Bezeichnung des operationellen Programms, auf das sich der Bericht bezieht, und der zuständigen Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörde. — Beschreibung der zur Erstellung des Berichts unternommenen Schritte. 2. ÄNDERUNGEN BEI DEN VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEMEN UND BEI DER PRÜFSTRATEGIE — Angabe etwaiger der Prüfbehörde gemeldeter signifikanter Änderungen bei den Verwaltungs- und Kontrollsystemen gegenüber der Beschreibung gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sowie der jeweiligen Zeitpunkte, ab denen die Änderungen gelten. — Angabe etwaiger Änderungen, die an der Prüfstrategie vorgenommen wurden, sowie Begründung der Änderungen. 3. ZUSAMMENFASSUNG DER GEMÄSS ARTIKEL 61 ABSATZ 1 BUCHSTABEN a UND b DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1198/2006 UND ARTIKEL 43 DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG DURCHGEFÜHRTEN PRÜFUNGEN Systemprüfungen: — Angabe der Stellen, die die Systemprüfungen durchgeführt haben, einschließlich der Prüfbehörde selbst. — Zusammenfassende Aufstellung der durchgeführten Prüfungen: geprüfte Stellen und Jahr der Prüfung. — Beschreibung der Grundlage für die Auswahl der Prüfungen im Rahmen der Prüfstrategie . — Beschreibung der wichtigsten Ergebnisse sowie der Schlussfolgerungen, die aus den Prüfungen in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme und ihre Funktionsweise gezogen wurden, einschließlich der Angemessenheit der Verwaltungskontrollen, der Bescheinigungsverfahren und des Prüfpfads, der angemessenen Trennung der Funktionen und der Einhaltung der Vorschriften und Politiken der Gemeinschaft . — Angabe, ob etwaige festgestellte Probleme als systembedingt betrachtet wurden und welche Maßnahmen getroffen wurden, einschließlich einer Quantifizierung der aufgrund von Unregelmäßigkeiten erfolgten Ausgaben und damit zusammenhängender Finanzkorrekturen . Prüfung von Vorhaben: — Angabe der Stellen, die die Stichprobenprüfungen durchgeführt haben, einschließlich der Prüfbehörde selbst. — Beschreibung der Grundlage für die Auswahl der Stichprobe(n). — Angabe der angewandten Signifikanzschwelle sowie — bei statistischer Probenahme — des Konfidenzniveaus und des Intervalls. — Beschreibung der wichtigsten Ergebnisse der Prüfungen, wobei insbesondere die Höhe der aufgrund von Unregelmäßigkeiten getätigten Ausgaben und die aus der geprüften Zufallsstichprobe resultierende Fehlerquote anzugeben sind . — Aufgrund der Prüfergebnisse gezogene Schlussfolgerungen zur Effizienz der Verwaltungs- und Kontrollsysteme. — Informationen zur Weiterverfolgung der Unregelmäßigkeiten einschließlich Revision von früher gemeldeten Fehlerquoten. — Angabe, ob etwaige festgestellte Probleme als systembedingt betrachtet wurden und welche Maßnahmen getroffen wurden, einschließlich einer Quantifizierung der aufgrund von Unregelmäßigkeiten erfolgten Ausgaben und damit zusammenhängender Finanzkorrekturen . 4. WEITERBEHANDLUNG DER PRÜFUNGEN — Angaben zur Weiterbehandlung der Ergebnisse der Systemprüfungen und Prüfungen von Vorhaben. 5. VON DER PRÜFBEHÖRDE DURCHGEFÜHRTE ZUSÄTZLICHE ARBEITEN ZUR VORBEREITUNG IHRER ABSCHLUSSERKLÄRUNG — Zusammenfassung der Prüfungen des Abschlussverfahrens der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden und der zwischengeschalteten Stellen. — Zusammenfassung der Ergebnisse der Prüfung des Debitorenbuchs gemäß Artikel 60 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006. — Zusammenfassung der Ergebnisse der nachvollzogenen Kontrolle der Genauigkeit der im Zusammenhang mit Belegen gemeldeten Beträge. — Zusammenfassung der Überprüfung der Berichte anderer nationaler oder gemeinschaftlicher Prüfstellen (nach Kategorien angeben, welche Berichte erhalten und überprüft wurden). — Zusammenfassung der Ergebnisse der Prüfung von Angaben zur Weiterbehandlung der Prüfergebnisse und zur Behandlung von Unregelmäßigkeiten. — Zusammenfassung der Ergebnisse der Prüfung der Arbeiten, die von den Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden zusätzlich durchgeführt wurden, um eine uneingeschränkt positive Stellungnahme zu ermöglichen. — Sonstiges. 6. EINSCHRÄNKUNGEN DES UMFANGS DER ÜBERPRÜFUNG DURCH DIE PRÜFBEHÖRDE — Genaue Angaben zu Faktoren, die den Umfang der Überprüfung durch die Prüfbehörde eingeschränkt haben . — Angabe der geschätzten Ausgabenbeträge und der Gemeinschaftsbeteiligung, die betroffen sind. 7. GEMELDETE UNREGELMÄSSIGKEITEN — Bestätigung, dass das Verfahren zur Meldung und Weiterverfolgung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich der Behandlung systembedingter Probleme, im Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen durchgeführt wurde. — Bestätigung der Richtigkeit der im abschließenden Durchführungsbericht gemachten Angaben zu den gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gemeldeten Unregelmäßigkeiten. — Auflistung der Fälle von Unregelmäßigkeiten, die als systembedingte Unregelmäßigkeiten betrachtet wurden, sowie der betroffenen Ausgabenbeträge. 8. SONSTIGE ANGABEN (FALLS ZUTREFFEND) 9. TABELLE FÜR DIE GELTEND GEMACHTEN AUSGABEN UND DIE STICHPROBENPRÜFUNGEN Konvergenzzielregionen Referenznummer (CCI-Code) Im Bezugsjahr geltend gemachte Ausgaben Im Bezugsjahr für die Zufallsstichprobe geprüfte Ausgaben Betrag und Prozentsatz (Fehlerquote) der aufgrund von Unregelmäßigkeiten erfolgten Ausgaben in der Zufallsstichprobe Sonstige geprüfte Ausgaben Betrag der aufgrund von Unregelmäßigkeiten erfolgten Ausgaben in anderen Stichproben von Ausgaben Kumulativ geltend gemachte Gesamtausgaben Kumulativ geprüfte Gesamtausgaben als Prozentsatz der kumulativ geltend gemachten Gesamtausgaben Betrag %
(1) Ausgaben aus einer ergänzenden Stichprobe und Ausgaben aus einer Zufallsstichprobe außerhalb des Bezugsjahrs.
(2) Betrag der geprüften Ausgaben.
(3) Prozentsatz der geprüften Ausgaben im Verhältnis zu den zuschussfähigen Ausgaben, die gegenüber der Kommission im Bezugsjahr geltend gemacht wurden. Nicht-Konvergenzzielregionen Referenznummer (CCI-Code) Im Bezugsjahr geltend gemachte Ausgaben Im Bezugsjahr für die Zufallsstichprobe geprüfte Ausgaben Betrag und Prozentsatz (Fehlerquote) der aufgrund von Unregelmäßigkeiten erfolgten Ausgaben in der Zufallsstichprobe Sonstige geprüfte Ausgaben Betrag der aufgrund von Unregelmäßigkeiten erfolgten Ausgaben in anderen Stichproben von Ausgaben Kumulativ geltend gemachte Gesamtausgaben Kumulativ geprüfte Gesamtausgaben als Prozentsatz der kumulativ geltend gemachten Gesamtausgaben Betrag %
(1) Ausgaben aus einer ergänzenden Stichprobe und Ausgaben aus einer Zufallsstichprobe außerhalb des Bezugsjahrs.
(2) Betrag der geprüften Ausgaben.
(3) Prozentsatz der geprüften Ausgaben im Verhältnis zu den zuschussfähigen Ausgaben, die gegenüber der Kommission im Bezugsjahr geltend gemacht wurden. TEIL B Abschlusserklärung An die Europäische Kommission, Generaldirektion … 1. EINFÜHRUNG Der/Die Unterzeichnete …, in Vertretung der/des (Bezeichnung der vom Mitgliedstaat benannten Stelle), hat für das operationelle Programm … (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code, Zeitraum) die Ergebnisse der von der Prüfbehörde oder unter deren Verantwortung entsprechend der Prüfstrategie vorgenommenen Prüfarbeiten für dieses Programm überprüft [sowie die zusätzlichen, für notwendig erachteten Arbeiten durchgeführt]. Die Ergebnisse der Überprüfung sowie die zusätzlich durchgeführten Arbeiten sind im beigefügten abschließenden Kontrollbericht zusammengefasst (der auch die in den jährlichen Kontrollberichten verlangten Angaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 enthält). Die Überprüfung wurde im Hinblick darauf geplant und durchgeführt, die Richtigkeit und Gültigkeit des Antrags auf Auszahlung des Restbetrags des Gemeinschaftsbeitrags zu dem Programm sowie die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der der abschließenden Ausgabenerklärung zugrunde liegenden Vorgänge hinreichend zu gewährleisten. 2. UMFANG DER ÜBERPRÜFUNG Die Überprüfung wurde in Einklang mit der Prüfstrategie für dieses Programm durchgeführt und im beiliegenden abschließenden Kontrollbericht gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gemeldet. Entweder Es gab keine Einschränkungen des Umfangs der Überprüfung. Oder Der Umfang der Überprüfung wurde durch folgende Faktoren eingeschränkt: a) b) c) usw. (Angabe etwaiger Faktoren, die den Umfang der Überprüfung eingeschränkt haben, z. B. systembedingte Probleme, Schwachstellen im Verwaltungs- und Kontrollsystem, fehlende Belege, schwebende Gerichtsverfahren usw. sowie Schätzung der betroffenen Ausgabenbeträge und der entsprechenden Gemeinschaftsbeteiligung. Sollte die Prüfbehörde der Auffassung sein, dass die Einschränkungen keine Auswirkungen auf die abschließende Ausgabenerklärung haben, so ist dies anzugeben.) 3. UNREGELMÄSSIGKEITEN UND FEHLER Entweder Die Häufigkeit der bei den Prüfungen festgestellten Fehler und Unregelmäßigkeiten steht angesichts ihrer zufrieden stellenden Behandlung durch die Verwaltungsbehörde und ihrer Entwicklung im Zeitverlauf einer uneingeschränkt positiven Stellungnahme nicht entgegen. Oder Die Häufigkeit der bei den Prüfungen festgestellten Fehler und Unregelmäßigkeiten sowie ihre Behandlung durch die Verwaltungsbehörde stehen einer uneingeschränkt positiven Stellungnahme entgegen. Eine Auflistung dieser Fälle sowie Hinweise auf ihr möglicherweise systembedingtes Auftreten und auf das Ausmaß des Problems werden im abschließenden Kontrollbericht übermittelt. Die möglicherweise betroffenen Gesamtbeträge der gemeldeten Ausgaben und des Beitrags der öffentlichen Hand belaufen sich auf …. Folglich beträgt der entsprechende Gemeinschaftsbeitrag, der möglicherweise betroffen ist, …. 4. STELLUNGNAHME Entweder (Uneingeschränkt positive Stellungnahme) Wenn es keine Einschränkungen des Umfangs der Überprüfung gab und die Häufigkeit der Fehler und Unregelmäßigkeiten und deren Behandlung durch die Verwaltungsbehörde einer uneingeschränkt positiven Stellungnahme nicht entgegenstehen: Aufgrund der vorgenannten Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass die abschließende Ausgabenerklärung eine im Wesentlichen korrekte Darstellung der im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben enthält, dass der Auszahlungsantrag für den Restbetrag des Gemeinschaftsbeitrags für dieses Programm gültig ist und die der abschließenden Ausgabenerklärung zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind. Oder (Eingeschränkt positive Stellungnahme) Wenn es Einschränkungen des Umfangs der Überprüfung gab und/oder die Häufigkeit der Fehler und Unregelmäßigkeiten und deren Behandlung durch die Verwaltungsbehörde eine eingeschränkt positive Stellungnahme erfordern, jedoch keine negative Stellungnahme für die gesamten betreffenden Ausgaben rechtfertigen: Aufgrund der vorgenannten Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass die abschließende Ausgabenerklärung eine im Wesentlichen korrekte Darstellung der im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben enthält, dass der Auszahlungsantrag für den Restbetrag des Gemeinschaftsbeitrags für dieses Programm gültig ist und die der abschließenden Ausgabenerklärung zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind, außer im Hinblick auf die in Punkt 2 genannten Faktoren und/oder die Bemerkungen in Punkt 3 in Bezug auf die Häufigkeit der Fehler/Unregelmäßigkeiten und deren Behandlung durch die Verwaltungsbehörde, deren Auswirkungen vorstehend quantifiziert sind. Die Auswirkungen dieser Einschränkungen werden auf … der gesamten gemeldeten Ausgaben geschätzt. Der betroffene Gemeinschaftsbeitrag beläuft sich somit auf … … Oder (Negative Stellungnahme) Wenn es wesentliche Einschränkungen des Umfangs der Überprüfung gab und/oder die Häufigkeit der Fehler und Unregelmäßigkeiten und deren Behandlung durch die Verwaltungsbehörden die Zuverlässigkeit der abschließenden Ausgabenerklärung ohne beträchtliche zusätzliche Anstrengungen nicht gewährleisten: Aufgrund der vorgenannten Überprüfung und insbesondere im Hinblick auf die in Punkt 2 genannten Faktoren und/oder die Häufigkeit der Fehler/Unregelmäßigkeiten und deren in Punkt 3 dargelegte unzureichende Behandlung durch die Verwaltungsbehörde wird die Auffassung vertreten, dass die abschließende Ausgabenerklärung keine im Wesentlichen korrekte Darstellung der im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben enthält, dass infolgedessen der Auszahlungsantrag für den Restbetrag des Gemeinschaftsbeitrags für dieses Programm nicht gültig ist und die der abschließenden Ausgabenerklärung zugrunde liegenden Vorgänge nicht rechtmäßig und ordnungsgemäß sind. Datum: Unterschrift: ANHANG VIII MUSTER FÜR DIE ERKLÄRUNG BEIM TEILABSCHLUSS EINES OPERATIONELLEN PROGRAMMS GEMÄSS ARTIKEL 44 ABSATZ 5 An die Europäische Kommission, Generaldirektion …. Die Verwaltungsbehörde für das Programm … (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code, Zeitraum) hat eine Ausgabenerklärung für Vorhaben übermittelt [Abschluss zum … (Datum, bis zu dem die Vorhaben abgeschlossen waren) / Abschluss zwischen … und … (Zeitraum, in dem die Vorhaben abgeschlossen wurden)] und beantragt gemäß Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 den Teilabschluss des Programms für diese Vorhaben. Im Namen (der vom Mitgliedstaat benannten Stelle) hat der/die Unterzeichnete die Ergebnisse der Prüfarbeiten zu diesem Programm überprüft, wie in den gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 für das Jahr/die Jahre … erstellten jährlichen Kontrollberichten und Stellungnahmen dargelegt. Die Überprüfung wurde im Hinblick darauf geplant und durchgeführt, die Richtigkeit und Gültigkeit der betreffenden Ausgabenerklärung sowie die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der der Ausgabenerklärung zugrunde liegenden Vorgänge hinreichend zu gewährleisten. Stellungnahme Aufgrund der vorgenannten Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass die von der Verwaltungsbehörde für das Programm … (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code, Zeitraum) im Hinblick auf den Teilabschluss des Programms vorgelegte Ausgabenerklärung für abgeschlossene Vorhaben in Bezug auf [zum … / zwischen … und … abgeschlossene] Vorhaben eine im Wesentlichen korrekte Darstellung der getätigten Ausgaben enthält und dass die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind. Datum: Unterschrift: ANHANG IX AUSGABENBESCHEINIGUNG UND -ERKLÄRUNG UND ZAHLUNGSANTRAG TEIL A Ausgabenbescheinigung und -erklärung und Antrag auf Zwischenzahlung TEIL B Ausgabenbescheinigung und -erklärung und Antrag auf Zahlung des Restbetrags ANHANG X JÄHRLICHE ERKLÄRUNG GEMÄSS ARTIKEL 46 ABSATZ 2 ZU EINBEHALTENEN UND WIEDEREINGEZOGENEN BETRÄGEN SOWIE ZU NOCH AUSSTEHENDEN WIEDEREINZIEHUNGEN 1. Einbehaltene Beträge für das Jahr 20.., die von den Ausgabenerklärungen für förderfähige Regionen abgezogen wurden Einbehaltungen Konvergenzziel-Regionen a b c d e f g Prioritätsachse Insgesamt einbehaltener Betrag der von den Begünstigten getätigten Ausgaben in EUR Entsprechender einbehaltener öffentlicher Beitrag in EUR Entsprechender einbehaltener EFF-Beitrag in EUR Gesamtbetrag der einbehaltenen Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR Betrag des entsprechenden einbehaltenen öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR Betrag des entsprechenden einbehaltenen EFF-Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR 1 2 3 4 5 Insgesamt Nicht-Konvergenzziel-Regionen a b c d e f g Prioritätsachse Insgesamt einbehaltener Betrag der von den Begünstigten getätigten Ausgaben in EUR Entsprechender einbehaltener öffentlicher Beitrag in EUR Entsprechender einbehaltener EFF-Beitrag in EUR Insgesamt einbehaltener Betrag der Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR Betrag des entsprechenden einbehaltenen öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR Betrag des entsprechenden einbehaltenen EFF-Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR 1 2 3 4 5 Insgesamt
(1) Diese Tabelle (Einbehaltungen) ist für Ausgaben auszufüllen, die der Kommission bereits gemeldet und nach der Feststellung von Unregelmäßigkeiten aus dem Programm entfernt wurden. In diesem Fall sind die Tabellen 2, 3 und 4 dieses Anhangs nicht auszufüllen.
(2) Gesamtbetrag der der Kommission bereits gemeldeten und von Unregelmäßigkeiten betroffenen Ausgaben, der einbehalten wurde.
(3) EFF-Anteil der der Kommission bereits gemeldeten und von Unregelmäßigkeiten betroffenen Ausgaben, der einbehalten wurde.
(4) Teil des Betrags in Spalte b, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.
(5) Teil des Betrags in Spalte d, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde. 2. Wiedereinziehungen für das Jahr 20.., die von den Ausgabenerklärungen für förderfähige Regionen abgezogen wurden Wiedereinziehungen Konvergenzziel-Regionen h i j k l m n Prioritätsachse Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten Ausgaben in EUR Wiedereingezogener öffentlicher Beitrag in EUR Entsprechender wiedereingezogener EFF-Beitrag in EUR Insgesamt wiedereingezogener Betrag der Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR Betrag des entsprechenden wiedereingezogenen öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR Betrag des entsprechenden einbehaltenen EFF-Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR 1 2 3 4 5 Insgesamt Nicht-Konvergenzziel-Regionen h i j k l m n Prioritätsachse Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten Ausgaben in EUR Wiedereingezogener öffentlicher Beitrag in EUR Entsprechender wiedereingezogener EFF-Beitrag in EUR Insgesamt wiedereingezogener Betrag der Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR Betrag des entsprechenden wiedereingezogenen öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR Betrag des entsprechenden einbehaltenen EFF-Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR 1 2 3 4 5 Insgesamt
(1) Diese Tabelle (Wiedereinziehungen) ist für Ausgaben auszufüllen, die bis zum Abschluss von Wiedereinziehungsverfahren vorläufig im Programm belassen und nach der Wiedereinziehung abgezogen wurden. In diesem Fall sind die Tabellen 1, 3 und 4 dieses Anhangs nicht auszufüllen.
(2) Gesamtbetrag der der Kommission bereits gemeldeten und von Unregelmäßigkeiten betroffenen Ausgaben, für den der entsprechende öffentliche Beitrag wiedereingezogen wurde.
(3) Betrag des öffentlichen Beitrags, der vom Begünstigten wirksam wiedereingezogen wurde.
(4) EFF-Anteil der der Kommission bereits gemeldeten und von Unregelmäßigkeiten betroffenen Ausgaben, der wiedereingezogen wurde.
(5) Teil des Betrags in Spalte i, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.
(6) Teil des Betrags in Spalte j, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.
(7) Teil des Betrags in Spalte k, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde. 3. Ausstehende Wiedereinziehungen zum 31.12.20.. Konvergenzziel a b c d e f g h Prioritätsachse Jahr des Beginns des Wiedereinziehungsverfahrens Gesamthöhe der von den Begünstigten getätigten zuschussfähigen Ausgaben Wiedereinzuziehender öffentlicher Beitrag in EUR Entsprechender wiedereinzuziehender EFF-Beitrag in EUR Gesamtbetrag der Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR Betrag des wiedereinzuziehenden öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR Betrag des entsprechenden wiedereinzuziehenden EFF-Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR 1 2007 2008 … 2 2007 2008 … 3 2007 2008 Insgesamt Nicht-Konvergenzziel a b c d e f g h Prioritätsachse Jahr des Beginns des Wiedereinziehungsverfahrens Gesamthöhe der von den Begünstigten getätigten zuschussfähigen Ausgaben Wiedereinzuziehender öffentlicher Beitrag in EUR Entsprechender wiedereinzuziehender EFF-Beitrag in EUR Gesamtbetrag der Ausgaben im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR Betrag des wiedereinzuziehenden öffentlichen Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR Betrag des entsprechenden wiedereinzuziehenden EFF-Beitrags im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 gemeldet wurden, in EUR 1 2007 2008 … 2 2007 2008 … 3 2007 2008 Insgesamt
(1) Der Teil der vom Begünstigten getätigten Ausgaben, der dem öffentlichen Beitrag in Spalte d entspricht.
(2) Dies ist der öffentliche Beitrag, der Gegenstand einer Wiedereinziehung beim Begünstigten ist.
(3) Dies ist der EFF-Beitrag, der Gegenstand einer Wiedereinziehung beim Begünstigten ist.
(4) Teil des Betrags in Spalte c, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.
(5) Teil des Betrags in Spalte d, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde.
(6) Teil des Betrags in Spalte e, der nach dem Meldeverfahren des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 als unregelmäßig gemeldet wurde. 4. Zum 31.12.20.. nicht wiedereinziehbare Beträge Konvergenzziel a b c d e f g h i j k l Nummer des Vorhabens Prioritätsachse Aktenzeichen zur Unregelmäßigkeit (sofern zutreffend) Jahr des Beginns des Wiedereinziehungsverfahrens Gesamtausgaben der Begünstigten, die als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurden , in EUR Öffentlicher Beitrag, der als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurde , in EUR Entsprechender EFF-Beitrag, der als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurde , in EUR Datum der letzten Zahlung öffentlicher Beiträge an den Begünstigten Datum der Feststellung der Uneinbringlichkeit Grund der Uneinbringlichkeit Wiedereinziehungsmaßnahmen und Datum der Einziehungsanordnung Angabe, ob der EU-Beitrag aus dem EU-Haushalt getragen werden soll (J/N) X 20.. Y 20.. Z 20.. Insgesamt Nicht-Konvergenzziel a b c d e f g h i j k l Nummer des Vorhabens Prioritätsachse Aktenzeichen zur Unregelmäßigkeit (sofern zutreffend) Jahr des Beginns des Wiedereinziehungsverfahrens Gesamtausgaben der Begünstigten, die als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurden , in EUR Öffentlicher Beitrag, der als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurde , in EUR Entsprechender EFF-Beitrag, der als nicht wiedereinziehbar eingestuft wurde , in EUR Datum der letzten Zahlung öffentlicher Beiträge an den Begünstigten Datum der Feststellung der Uneinbringlichkeit Grund der Uneinbringlichkeit Wiedereinziehungsmaßnahmen und Datum der Einziehungsanordnung Angabe, ob der EU-Beitrag aus dem EU-Haushalt getragen werden soll (J/N) X 20.. Y 20.. Z 20.. Insgesamt
(1) Der Unregelmäßigkeit zugeordnete Referenznummer bzw. andere Kennzeichnung gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007.
(2) Der Teil der vom Begünstigten getätigten Ausgaben, der dem öffentlichen Beitrag in Spalte f entspricht.
(3) Betrag des gezahlten öffentlichen Beitrags, für den festgestellt wurde, dass eine Wiedereinziehung nicht möglich ist, oder für den nicht mit einer Wiedereinziehung gerechnet wird.
(4) Gezahlter EFF-Beitrag, für den festgestellt wurde, dass eine Wiedereinziehung nicht möglich ist, oder für den nicht mit einer Wiedereinziehung gerechnet wird. ANHANG XI MUSTER FÜR DIE AUSGABENERKLÄRUNG FÜR EINEN TEILABSCHLUSS GEMÄSS ARTIKEL 46 ABSATZ 3 Ausgabenerklärung für einen Teilabschluss nach Prioritätsachsen Referenznummer des operationellen Programms (CCI-Code): Mitgliedstaat: Datum der Übermittlung an die Kommission Insgesamt bescheinigte zuschussfähige Ausgaben für zwischen …/…/ und 31.12. [Jahr] abgeschlossene Vorhaben — Konvergenzzielregionen: Prioritätsachse 2007-2015 Insgesamt bescheinigte Ausgaben Öffentliche Beteiligung EFF-Beteiligung Nationale Beteiligung Prioritätsachse 1: Insgesamt Prioritätsachse 2: Insgesamt Prioritätsachse 3: Insgesamt Prioritätsachse 4: Insgesamt Prioritätsachse 5: Insgesamt Gesamtbetrag Insgesamt bescheinigte zuschussfähige Ausgaben für zwischen …/…/ und 31.12. [Jahr] abgeschlossene Vorhaben — Nicht-Konvergenzzielregionen: Prioritätsachse 2007-2015 Insgesamt bescheinigte Ausgaben Öffentliche Beteiligung EFF-Beteiligung Nationale Beteiligung Prioritätsachse 1: Insgesamt Prioritätsachse 2: Insgesamt Prioritätsachse 3: Insgesamt Prioritätsachse 4: Insgesamt Prioritätsachse 5: Insgesamt Gesamtbetrag ANHANG XII BESCHREIBUNG DER VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEME GEMÄSS ARTIKEL 71 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1198/2006 UND ARTIKEL 47 DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG TEIL A Muster für die Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme 1. ALLGEMEINES 1.1. Angaben übermittelt von: — Mitgliedstaat: — Bezeichnung des Programms und CCI-Code: — Name des Hauptansprechpartners mit E-Mail-Adresse und Fax-Nummer: (für die Koordinierung der Beschreibungen zuständige Stelle) 1.2. Die Angaben entsprechen dem Stand vom: (TT/MM/JJ) 1.3. Struktur des Systems (allgemeine Angaben und Flussdiagramm, aus dem die organisatorischen Beziehungen zwischen den im Verwaltungs- und Kontrollsystem mitwirkenden Stellen hervorgehen) 1.3.1. Verwaltungsbehörde (Name, Anschrift und Ansprechpartner der Verwaltungsbehörde) 1.3.2. Zwischengeschaltete Stellen (Name, Anschrift und Ansprechpartner der zwischengeschalteten Stellen) 1.3.3. Bescheinigungsbehörde (Name, Anschrift und Ansprechpartner der Bescheinigungsbehörde) 1.3.4. Prüfbehörde und Stellen, die unter der Verantwortung der Prüfbehörde Prüfungen vornehmen (Name, Anschrift und Ansprechpartner der Prüfbehörde und sonstigen Prüfstellen) 1.4. Welche Anleitung erhielten die Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden sowie die zwischengeschalteten Stellen im Hinblick auf eine wirtschaftliche Verwaltung der EFF-Mittel? (Datum und Aktenzeichen) 2. VERWALTUNGSBEHÖRDE 2.1. Die Verwaltungsbehörde und ihre wesentlichen Aufgaben 2.1.1. Datum und Form der förmlichen Benennung, mit der der Verwaltungsbehörde die Befugnis erteilt wurde, ihre Aufgaben wahrzunehmen 2.1.2. Beschreibung der direkt von der Verwaltungsbehörde wahrgenommenen Aufgaben 2.1.3. Förmlich von der Verwaltungsbehörde delegierte Aufgaben (Aufgaben, zwischengeschaltete Stellen, Form der Delegierung) 2.2. Aufbau der Verwaltungsbehörde 2.2.1. Organisationsplan und Beschreibung der Aufgaben der Referate (einschließlich unverbindliche Angabe der Zahl der zugewiesenen Posten) 2.2.2. Welche schriftlichen Verfahren wurden dem Personal der Verwaltungsbehörde/zwischengeschalteten Stellen vorgegeben (Datum und Aktenzeichen)? 2.2.3. Beschreibung der Verfahren für die Auswahl und Genehmigung von Vorhaben und die Gewährleistung ihrer Vereinbarkeit mit den geltenden gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften während des gesamten Durchführungszeitraums (Artikel 59 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006) 2.2.4. Überprüfung der Vorhaben (Artikel 59 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006) — Beschreibung der Verfahren der Überprüfung — Welche Stellen führen solche Überprüfungen aus? — Welche schriftlichen Verfahren sind dafür vorgegeben (Bezugnahme auf Handbücher)? 2.2.5. Bearbeitung von Erstattungsanträgen — Nach welchen Verfahren werden Erstattungsanträge entgegengenommen, überprüft und für zulässig erklärt und Zahlungen an die Begünstigten genehmigt, ausgeführt und verbucht (einschließlich Flussdiagramm, dem alle beteiligten Stellen zu entnehmen sind)? — Welche Stellen sind jeweils für die einzelnen Schritte bei der Bearbeitung der Erstattungsanträge zuständig? — Welche schriftlichen Verfahren sind dafür vorgegeben (Bezugnahme auf Handbücher)? 2.2.6. Wie gibt die Verwaltungsbehörde Informationen an die Bescheinigungsbehörde weiter? 2.2.7. Welche Förderfähigkeitsbestimmungen hat der Mitgliedstaat für das operationelle Programm erlassen? 2.3. Falls die Verwaltungsbehörde und die Bescheinigungsbehörde Teil derselben Einrichtung sind: Wodurch wird die Trennung der Funktionen von Verwaltungsbehörde und Bescheinigungsbehörde gewährleistet? 2.4. Öffentliches Auftragswesen, staatliche Beihilfen, Chancengleichheit und Umweltschutz 2.4.1. Anweisungen/Anleitungen betreffend die geltenden Bestimmungen (Datum und Aktenzeichen) 2.4.2. Welche Maßnahmen stellen die Einhaltung geltender Bestimmungen sicher (z. B. Verwaltungskontrollen, Inspektionen, Prüfungen)? 2.5. Prüfpfad 2.5.1. Wie kommen die Vorschriften des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 im Rahmen des Programms und/oder einzelner Prioritäten zur Anwendung? 2.5.2. Welche Anweisungen wurden in Bezug auf die Aufbewahrung von Belegen durch die Begünstigten erteilt (Datum und Aktenzeichen)? — Angabe des Aufbewahrungszeitraums — Format, in dem die Unterlagen aufzubewahren sind 2.6. Unregelmäßigkeiten und Wiedereinziehungen 2.6.1. Welche Anweisungen wurden in Bezug auf die Meldung von Unregelmäßigkeiten, die Berichtigung von Fehlern, die Aufzeichnung von Schulden und die Wiedereinziehung von zu Unrecht erfolgten Zahlungen erteilt (Datum und Aktenzeichen)? 2.6.2. Nach welchem Verfahren wird der Verpflichtung gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 nachgekommen, Unregelmäßigkeiten zu melden (einschließlich Flussdiagramm)? 3. ZWISCHENGESCHALTETE STELLEN Hinweis: Dieser Abschnitt ist für jede zwischengeschaltete Stelle gesondert auszufüllen. Es ist die Behörde anzugeben, die die Aufgabe an die zwischengeschalteten Stellen delegiert hat. 3.1. Die zwischengeschalteten Stellen und ihre wesentlichen Aufgaben 3.1.1. Beschreibung der Hauptaufgaben der zwischengeschalteten Stellen 3.2. Aufbau jeder zwischengeschalteten Stelle 3.2.1. Organisationsplan und Beschreibung der Aufgaben der Referate (einschließlich unverbindliche Angabe der Zahl der zugewiesenen Posten) 3.2.2. Dem Personal der zwischengeschalteten Stellen vorgegebene schriftliche Verfahren (Datum und Aktenzeichen) 3.2.3. Beschreibung der Verfahren für die Auswahl und Genehmigung von Vorhaben (falls nicht unter 2.2.3 beschrieben) 3.2.4. Überprüfung der Vorhaben (Artikel 59 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006) (falls nicht unter 2.2.4 beschrieben) 3.2.5. Beschreibung der Verfahren für die Bearbeitung von Erstattungsanträgen (falls nicht unter 2.2.5 beschrieben) 4. BESCHEINIGUNGSBEHÖRDE 4.1. Die Bescheinigungsbehörde und ihre wesentlichen Aufgaben 4.1.1. Datum und Form der förmlichen Benennung, mit der der Bescheinigungsbehörde die Befugnis erteilt wurde, ihre Aufgaben wahrzunehmen 4.1.2. Beschreibung der von der Bescheinigungsbehörde wahrgenommenen Aufgaben 4.1.3. Förmlich von der Bescheinigungsbehörde delegierte Aufgaben (Aufgaben, zwischengeschaltete Stellen, Form der Delegierung) 4.2. Aufbau der Bescheinigungsbehörde 4.2.1. Organisationsplan und Beschreibung der Aufgaben der Referate (einschließlich unverbindliche Angabe der Anzahl der zugewiesenen Posten) 4.2.2. Dem Personal der Bescheinigungsbehörde vorgegebene schriftliche Verfahren (Datum und Aktenzeichen) 4.3. Bescheinigung von Ausgabenerklärungen 4.3.1. Nach welchem Verfahren werden Ausgabenerklärungen ausgestellt, bescheinigt und der Kommission vorgelegt? 4.3.2. Wie geht die Bescheinigungsbehörde im Einzelnen vor, um die Beachtung von Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sicherzustellen? 4.3.3. Welche Regelungen sichern der Bescheinigungsbehörde den Zugriff auf die ausführlichen Angaben zu Vorhaben, Kontrollen und Prüfungen, die der Verwaltungsbehörde, den zwischengeschalteten Stellen und der Prüfbehörde vorliegen? 4.4. Buchführungssystem 4.4.1. Beschreibung des zu errichtenden Buchführungssystems, das als Grundlage für die Ausgabenbescheinigung gegenüber der Kommission dienen soll — Welche Vorkehrungen werden getroffen, um — im Falle eines dezentralen Systems — aggregierte Daten an die Bescheinigungsbehörde weiterzuleiten? — Wie soll die Verbindung zwischen dem Buchführungssystem und dem zu errichtenden Informationssystem gestaltet werden (Nummer 6)? 4.4.2. Detailgenauigkeit des Buchführungssystems: — Insgesamt getätigte Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Prioritätsachsen 4.5. Wiedereinziehungen 4.5.1. Wie wird sichergestellt, dass gemeinschaftliche Fördermittel zügig wiedereingezogen werden können? 4.5.2. Welche Vorkehrungen wurden getroffen, um ein Debitorenbuch zu führen und wiedereingezogene Beträge von den geltend gemachten Ausgaben abzuziehen? 5. PRÜFBEHÖRDE UND PRÜFSTELLEN 5.1.1. Beschreibung der Hauptaufgaben der Prüfbehörde und der Stellen, die unter der Verantwortung der Prüfbehörde Prüfungen vornehmen, sowie deren Beziehungen untereinander 5.2. Aufbau der Prüfbehörde und der ihr unterstellten Prüfstellen 5.2.1. Organisationspläne (einschließlich Anzahl der zugewiesenen Dienstposten) 5.2.2. Vorkehrungen zur Wahrung der Unabhängigkeit 5.2.3. Verlangte Qualifikationen oder Erfahrung 5.2.4. Nach welchen Verfahren wird die Umsetzung der in den Prüfberichten enthaltenen Empfehlungen und die Durchführung der dort genannten Abhilfemaßnahmen überwacht? 5.2.5. Nach welchen Verfahren wird gegebenenfalls die Arbeit der anderen Stellen durch die Prüfbehörde überwacht? 5.3. Jährlicher Kontrollbericht, jährliche Stellungnahme und Abschlusserklärung Beschreibung der Verfahren für die Erstellung des jährlichen Kontrollberichts, der jährlichen Stellungnahme und der Abschlusserklärung 6. INFORMATIONSSYSTEM (ARTIKEL 59 BUCHSTABE c DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1198/2006) 6.1. Beschreibung des Informationssystems einschließlich Flussdiagramm (zentrales oder gemeinsames vernetztes System oder dezentrales System mit Verbindungen zwischen den Systemen) 6.2. Kann das System bereits eingesetzt werden, um zuverlässige Finanz- und Statistikdaten über die Durchführung der Programme des Zeitraums 2007-2013 zu erfassen? — Falls nicht, Angabe des Zeitpunkts, zu dem es einsatzfähig sein wird TEIL B Muster für die Stellungnahme zur Konformität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und Artikel 50 der vorliegenden Verordnung An die Europäische Kommission, Generaldirektion … Einleitung Der/Die Unterzeichnete, in Vertretung der/des (Bezeichnung der Prüfbehörde oder der vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 71 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 benannten operationell unabhängigen Stelle) als der Stelle, die für die Erstellung des Berichts über die Ergebnisse der Überprüfung der für das Programm (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code, Zeitraum) eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme und eine Stellungnahme über ihre Übereinstimmung mit den Artikeln 57 bis 61 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 zuständig ist, hat eine Überprüfung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 durchgeführt. Umfang der Überprüfung Die Überprüfung stützte sich auf die von (Bezeichnung der Stelle/Stellen, die die Beschreibung übermittelt hat/haben) übermittelte, am TT/MM/JJJJ eingegangene Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme. Darüber hinaus wurden weitere Angaben zu (Themen) untersucht und Mitarbeiter von (Stellen, deren Mitarbeiter befragt wurden) befragt. Die Überprüfung bezog sich auf die Verwaltungs-, die Bescheinigungs- und die Prüfbehörde, die für die Entgegennahme der von der Kommission geleisteten Zahlungen zuständige und die für die Zahlungen an die Begünstigten zuständige Stelle sowie auf die folgenden zwischengeschalteten Stellen (Auflistung). Stellungnahme Entweder (Uneingeschränkt positive Stellungnahme) Aufgrund der vorgenannten Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass die für das Programm (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code, Zeitraum) eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme den Anforderungen der Artikel 57 bis 61 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und von Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 entsprechen. Oder (Eingeschränkt positive Stellungnahme) Aufgrund der vorgenannten Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass die für das Programm (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code, Zeitraum) eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme den Anforderungen der Artikel 57 bis 61 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und von Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 entsprechen, außer in folgender Hinsicht … : Der/Die Unterzeichnete vertritt aus folgenden Gründen die Auffassung, dass dieses Element/diese Elemente der Systeme den Anforderungen nicht entspricht/entsprechen und schätzt deren Bedeutung wie folgt ein : Oder (Negative Stellungnahme) Aufgrund der vorgenannten Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass die für das Programm (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code, Zeitraum) eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme den Anforderungen der Artikel 57 bis 61 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und von Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 nicht entsprechen. Diese negative Stellungnahme beruht auf … Datum: Unterschrift: ANHANG XIII VORAUSSCHÄTZUNG DER ZAHLUNGSANTRÄGE Vorausschätzung der voraussichtlich zu erwartenden Zahlungsanträge für das laufende und das folgende Haushaltsjahr: (in EUR) Gemeinschaftsbeteiligung (laufendes Jahr) (folgendes Jahr) OP (CCI-Code) insgesamt Konvergenzzielregionen Nicht-Konvergenzzielregionen
(1) In der Tabelle sind nur die Vorausschätzungen der Zahlungsanträge für die Gemeinschaftsbeteiligung und nicht die Vorausschätzungen der Gesamtausgaben anzugeben. In den Vorausschätzungen der Zahlungsanträge ist die Gemeinschaftsbeteiligung für das betreffende Jahr anzugeben und nicht als kumulierter Betrag ab Programmbeginn. ANHANG XIV JÄHRLICHER BERICHT UND ABSCHLIESSENDER BERICHT 1. KENNDATEN Mitgliedstaat: Operationelles Programm Nummer des Programms (CCI-Code): Durchführungsbericht Berichtsjahr: Datum der Genehmigung des jährlichen Berichts durch den Begleitausschuss: 2. ZUSAMMENFASSUNG 3. ÜBERSICHT ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DES OPERATIONELLEN PROGRAMMS NACH PRIORITÄTSACHSEN: 3.1. Angaben zum Stand der materiellen Abwicklung der Prioritätsachsen Für jeden im operationellen Programm genannten quantifizierbaren Ergebnisindikator, der sich auf die Ziele und die erwarteten Ergebnisse bezieht (für das Jahr n, die Vorjahre sowie kumulativ). Prioritätsachse: Indikatoren 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Insgesamt Indikator 1: Ergebnis Zielvorgabe Ausgangswert …usw. …usw. … … … … … … … … … … Indikator n: Ergebnis Zielvorgabe Ausgangswert
(1) Die Zielvorgabe kann jährlich oder für den gesamten Programmplanungszeitraum angegeben werden. Die Angaben können zusätzlich grafisch dargestellt werden. Alle Indikatoren sind soweit möglich nach Männern und Frauen aufzuschlüsseln. Falls noch keine Daten vorliegen, ist anzugeben, wann sie verfügbar sein werden und wie die Verwaltungsbehörde sie der Kommission übermitteln wird. 3.2. Besondere Angaben für Prioritätsachsen und Maßnahmen — Analyse der Ergebnisse der Durchführung der Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands unter Verwendung der im operationellen Programm festgelegten Indikatoren in Form der Tabelle gemäß Punkt 3.1. — Ausgewählte Fischwirtschaftsgebiete, ausgewählte Gruppen, zugewiesene Haushaltsmittel, prozentualer Anteil der durch Strategien für die örtliche Entwicklung abgedeckten Fischwirtschaftsgebiete. 3.3. Finanzielle Angaben (alle finanziellen Angaben in Euro) Konvergenzzielregionen Ausgaben der Begünstigten, die in den an die Verwaltungsbehörde übermittelten Zahlungsanträgen enthalten sind Entsprechende öffentliche Beteiligung Entsprechende EFF-Beteiligung Ausgaben, die von der mit den Zahlungen an die Begünstigten beauftragten Stelle getätigt wurden EFF-Mittelbindungen durch die Verwaltungsbehörde Insgesamt bei der Kommission beantragte Zahlungen Grundlage für die Berechnung der Gemeinschaftsbeteiligung (Artikel 76 Absatz 1 oder Artikel 76 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates) Von der Kommission insgesamt getätigte Zahlungen Prioritätsachse 1 Prioritätsachse 2 Prioritätsachse 3 Prioritätsachse 4 Prioritätsachse 5 Gesamtbetrag Nicht-Konvergenzzielregionen Ausgaben der Begünstigten, die in den an die Verwaltungsbehörde übermittelten Zahlungsanträgen enthalten sind Entsprechende öffentliche Beteiligung Entsprechende EFF-Beteiligung Ausgaben, die von der mit den Zahlungen an die Begünstigten beauftragten Stelle getätigt wurden EFF-Mittelbindungen durch die Verwaltungsbehörde Insgesamt bei der Kommission beantragte Zahlungen Grundlage für die Berechnung der Gemeinschaftsbeteiligung (Artikel 76 Absatz 1 oder Artikel 76 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates) Von der Kommission insgesamt getätigte Zahlungen Prioritätsachse 1 Prioritätsachse 2 Prioritätsachse 3 Prioritätsachse 4 Prioritätsachse 5 Gesamtbetrag Die Angaben können zusätzlich grafisch dargestellt werden. 3.4. Qualitative Analyse Analyse der anhand von materiellen und finanziellen Indikatoren ermittelten Ergebnisse, einschließlich einer qualitativen Analyse der Fortschritte, die in Bezug auf die anfangs festgesetzten Zielvorgaben erreicht wurden. Gegebenenfalls Nachweis der Auswirkungen des operationellen Programms auf die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie Beschreibung der Partnerschaftsvereinbarungen. Liste der noch nicht abgeschlossenen Vorhaben und Zeitplan für deren Abschluss (nur Schlussbericht). 3.5. Vorkehrungen für die Begleitung Von der Verwaltungsbehörde oder dem Begleitausschuss getroffene Begleit- und Bewertungsmaßnahmen, mit denen die Qualität und Effizienz der Durchführung gewährleistet werden sollen; insbesondere Begleit- und Bewertungsmaßnahmen, einschließlich der Arbeiten zur Halbzeitbewertung und zur laufenden Bewertung, der Vorkehrungen für die Datenerfassung, der aufgetretenen Probleme und der getroffenen Abhilfemaßnahmen. 3.6. Signifikante Probleme und getroffene Abhilfemaßnahmen (nur bei signifikanten Änderungen seit dem vorangegangenen Bericht auszufüllen) Bei der Durchführung des operationellen Programms aufgetretene signifikante Probleme — dargestellt nach Prioritätsachsen, soweit eine Prioritätsachse betroffen ist —, einschließlich gegebenenfalls einer Zusammenfassung schwerwiegender, nach dem Verfahren von Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgestellter Probleme, sowie die von der Verwaltungsbehörde oder dem Begleitausschuss getroffenen Abhilfemaßnahmen. 3.7. Empfehlungen der Kommission im Anschluss an die jährliche Überprüfung des operationellen Programms (nur bei signifikanten Änderungen seit dem vorangegangenen Bericht auszufüllen). Gegebenenfalls ist im Bericht zu beschreiben, wie der Mitgliedstaat die bei der vorangegangenen jährlichen Überprüfung des Programms abgegebenen Empfehlungen der Kommission umgesetzt hat. Wurde eine Empfehlung nicht umgesetzt, so hat die Verwaltungsbehörde die Gründe für die Nichtumsetzung anzugeben. 3.8. Zurückgezahlte oder wiederverwendete Unterstützung (nur bei signifikanten Änderungen seit dem vorangegangenen Bericht auszufüllen). Angaben zur Verwendung der infolge der Streichung der Beteiligung zurückgezahlten oder wiederverwendeten Mittel (Artikel 56 und Artikel 96 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006). 3.9. Wesentliche Veränderung im Sinne von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (nur bei signifikanten Änderungen seit dem vorangegangenen Bericht auszufüllen). Fälle, in denen eine wesentliche Veränderung im Sinne von Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 festgestellt wurde. 3.10. Änderungen des Kontexts und der allgemeinen Bedingungen für die Durchführung des operationellen Programms (nur bei signifikanten Änderungen seit dem vorangegangenen Bericht auszufüllen). Beschreibung etwaiger Elemente, die sich, ohne direkt von der im Rahmen des operationellen Programms gewährten Unterstützung herzurühren, direkt auf die Durchführung des Programms auswirken (rechtliche Änderungen oder unerwartete sozioökonomische Entwicklungen). 4. INANSPRUCHNAHME DER TECHNISCHEN HILFE (NUR BEI SIGNIFIKANTEN ÄNDERUNGEN SEIT DEM VORANGEGANGENEN BERICHT AUSZUFÜLLEN) — Beschreibung der Inanspruchnahme der technischen Hilfe. — Prozentualer Anteil des dem operationellen Programm zugewiesenen EFF-Beitrags, der für technische Hilfe verwendet wurde. 5. INFORMATION UND PUBLIZITÄT (NUR BEI SIGNIFIKANTEN ÄNDERUNGEN SEIT DEM VORANGEGANGENEN BERICHT AUSZUFÜLLEN) — Im Rahmen des operationellen Programms getroffene Informations- und Publizitätsmaßnahmen, u. a. Beispiele bewährter Methoden und Hinweise auf wichtige Veranstaltungen, Vorkehrungen für die Informations- und Publizitätsmaßnahmen gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 sowie elektronische Adresse, unter der solche Angaben zu finden sind. — Indikatoren in Form von Tabellen gemäß Punkt 3.1. — Bewertung der Ergebnisse der Informations- und Publizitätsmaßnahmen in Bezug auf die Öffentlichkeitswirkung und den Bekanntheitsgrad des operationellen Programms und der Rolle der Gemeinschaft (nur im jährlichen Durchführungsbericht für das Jahr 2010 und im abschließenden Durchführungsbericht). 6. ANGABEN ZUR VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT Signifikante Probleme in Bezug auf die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht, die bei der Durchführung der operationellen Programme aufgetreten sind, sowie die getroffenen Abhilfemaßnahmen. 7. KOMPLEMENTARITÄT MIT ANDEREN INSTRUMENTEN Zusammenfassung der Vorkehrungen, die getroffen wurden, um die Unterstützung aus dem EFF, den Strukturfonds, dem Kohäsionsfonds und den anderen vorhandenen Finanzinstrumenten voneinander abzugrenzen und aufeinander abzustimmen (Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006).
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