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Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die etwaige Verrechnung der aus der Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge resultierenden Beträge und für die Form der Meldungen und Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Zusammenhang mit ihren Verpflichtungen nach diesem Abschnitt übermitteln müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Maßnahmen, die für die Zwecke des Erlasses und der Durchführung der…
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung weiterer Verfahrensvorschriften und anderer praktischer Vorkehrungen für das ordnungsgemäße…
Darüber hinaus sollten sich die Durchführungsbefugnisse der Kommission auf die Anforderungen an die Aufbewahrung der Belege und Informationen über geleistete…
Die Kommission ergreift auf der Grundlage der Ergebnisse der Rechnungsprüfung alle Maßnahmen, die sie für notwendig erachtet, einschließlich des Erlasses einer…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahrensregeln für die Unterrichtung der Kommission gemäß Absatz 4 dieses Artikels und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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