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Für Entscheidungen über Beschwerden gegen die in Artikel 67 der Grundverordnung genannten Entscheidungen wird eine Beschwerdekammer gebildet. Der Verwaltungsrat kann erforderlichenfalls auf Vorschlag des Amts mehrere Beschwerdekammern einrichten. In diesem Fall legt der Verwaltungsrat einen Geschäftsverteilungsplan fest.
Jeder Beschwerdekammer gehören fachkundige und rechtskundige Mitglieder an; Artikel 6 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Der Vorsitzende ist ein rechtskundiges Mitglied.
Der Vorsitzende der Beschwerdekammer beauftragt ein Mitglied der Kammer als Berichterstatter mit der Prüfung einer Beschwerde. Hierzu gehört gegebenenfalls auch die Beweisaufnahme.
Die Beschwerdekammer trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
Der Vorsitzende und die Mitglieder der Beschwerdekammer erhalten eine Vergütung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Diese Vergütung wird vom Verwaltungsrat des Amtes auf Vorschlag des Präsidenten des Amtes festgelegt.
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