Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Stelle des Amts im Sinne von Artikel 70 Absatz 1 der Grundverordnung und der Vorsitzende der Beschwerdekammer sorgen durch interne vorbereitende Maßnahmen dafür, dass die Beschwerdekammer den Fall unmittelbar nach seiner Vorlage prüfen kann. Der Vorsitzende wählt vor Überweisung des Falls nach Maßgabe von Artikel 46 Absatz 2 der Grundverordnung zwei weitere Mitglieder aus und bestellt einen Berichterstatter.
Vor Überweisung des Falls übermittelt die Stelle des Amts im Sinne von Artikel 70 Absatz 1 der Grundverordnung den am Beschwerdeverfahren Beteiligten umgehend eine Kopie der bei ihr eingegangenen Schriftstücke der anderen Verfahrensbeteiligten.
Der Präsident des Amts sorgt dafür, dass die in Artikel 89 genannten Informationen vor Überweisung des Falls veröffentlicht werden.
Der Berichterstatter a) nimmt insbesondere die in Artikel 25 genannten Aufgaben wahr und sorgt für die Vorlage der Prüfungsberichte gemäß Artikel 13 und 14; b)…
Unbeschadet des Artikels 10 übermittelt das Amt dem Kontrollbeauftragten alle Informationen, die er benötigt, um zu prüfen, ob die Beschwerde gerechtfertigt…
Der Vorsitzende der Beschwerdekammer beauftragt ein Mitglied der Kammer als Berichterstatter mit der Prüfung einer Beschwerde. Hierzu gehört gegebenenfalls auch…
Der Präsident des Amts richtet eine Geschäftsstelle bei der Beschwerdekammer ein. Mitglieder des Amts, die an Verfahren im Zusammenhang mit der angefochtenen…
Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sowie – soweit dies den nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht – die zuständigen Behörden der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.