Erwägungsgrund 10 32009R0874
Wann die rechtsgeschäftliche Übertragung eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts oder eines Sortenschutzanspruchs wirksam wird, bestimmt sich nach den für die Registereinträge geltenden Vorschriften.
Wann die rechtsgeschäftliche Übertragung eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts oder eines Sortenschutzanspruchs wirksam wird, bestimmt sich nach den für die Registereinträge geltenden Vorschriften.