Art. 67 32009R0874
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
Kann die Anschrift des Empfängers nicht festgestellt werden oder hat sich die Zustellung nach Artikel 64 Absatz 4 auch nach einem zweiten Versuch des Amts als unmöglich erwiesen, so wird die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung in den regelmäßig erscheinenden Veröffentlichungen des Amts nach Artikel 89 der Grundverordnung bewirkt. Die Einzelheiten der öffentlichen Bekanntmachung und die Frist, innerhalb der das entsprechende Schriftstück als zugestellt gilt, werden vom Präsidenten des Amtes festgelegt.