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Jeder Übergang eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes wird im Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte nach Vorlage der Übertragungsurkunde, amtlicher Schriftstücke zur Bestätigung des Rechtsübergangs oder von Auszügen aus der Übertragungsurkunde oder aus amtlichen Schriftstücken, aus denen der Rechtsübergang hervorgeht, eingetragen. Das Amt nimmt eine Kopie dieser Belege zu den Akten. Der Präsident des Amtes bestimmt, in welcher Form und unter welchen Bedingungen diese Belege in den Akten des Amtes abgelegt werden.
Die Eintragung des Rechtsübergangs kann nur abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und des Artikels 23 der Grundverordnung nicht erfüllt sind.
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Übertragung des Rechts auf den gemeinschaftlichen Sortenschutz, für den ein Antrag gestellt wurde, der im Register für die Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz eingetragen ist. Der Verweis auf das Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte gilt als Verweis auf das Register für die Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz.
Der Nachweis des Rechtsübergangs auf andere Weise als nach Absatz 3 bleibt unberührt.
Der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn er dem Deutschen…
Ein Rechtsübergang wird gegenüber dem Amt erst wirksam und kann Dritten nur in dem Umfang, in dem er sich aus den in der Durchführungsverordnung…
Auf Antrag werden folgende „sonstige Angaben“ nach Artikel 87 Absatz 3 der Grundverordnung in das Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte eingetragen:…
Wann die rechtsgeschäftliche Übertragung eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts oder eines Sortenschutzanspruchs wirksam wird, bestimmt sich nach den für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.