Erwägungsgrund 9 32009R0874
In den Artikeln 23, 29, 34, 35, 36, 42, 45, 46, 49, 50, 58, 81, 85, 87, 88 und 100 der Grundverordnung ist bereits ausdrücklich vorgesehen, dass zu ihrer Durchführung detaillierte Vorschriften zu erlassen sind oder erlassen werden können. Weitere Durchführungsvorschriften können erlassen werden, wenn es einer Präzisierung bedarf.