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Für die Berechnung der unterschiedlichen Gebührensätze wird von einer aus zwei Komponenten bestehenden Gebühr ausgegangen. Durch die erste Komponente sollen die Verwaltungskosten des GRL sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Handhabung der Referenzproben unterstützt werden. Mit der zweiten Komponente sollen die Kosten des Berichterstatter-Laboratoriums für die wissenschaftliche Evaluierung und die Vorbereitung des Evaluierungsberichts unterstützt werden.
Das GRL verwendet die Gebühr als Beitrag zur Deckung der Kosten für die Pflichten und Aufgaben gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003, insbesondere…
Zur Deckung der Kosten für die Unterstützung des GRL und des Verbands der nationalen Referenzlaboratorien bei deren Pflichten und Aufgaben sollte das GRL die…
„ANHANG IV GEBÜHRENSÄTZE GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 1 Zusammensetzung der Gebühr Zu Berechnungszwecken wird die Gebühr in zwei Komponenten aufgeteilt: 1. Durch die…
Zusammensetzung der Gebühr Zu Berechnungszwecken wird die Gebühr in zwei Komponenten aufgeteilt: 1. Durch die erste Komponente sollen die Verwaltungskosten des…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 berechnet das GRL dem Antragsteller eine Gebühr („die Gebühr“) für jeden Antrag. Darüber hinaus…
In der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 ist weiterhin vorgesehen, dass das GRL den Antragstellern eine Gebühr in Höhe von 6 000 EUR je Antrag berechnet. Darüber…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.