Erwägungsgrund 2 32009R0097
Es ist erforderlich, die Verwendung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe j der genannten Verordnung vorgesehenen flexiblen Moduls in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu planen und den Anwendungsbereich, die Merkmalsliste, den Berichtszeitraum, die zu erfassenden Tätigkeiten und die Qualitätsanforderungen für dieses Modul festzulegen.