Art. 7 32009R0097
Die Qualitätsanforderung ist die Lieferung von Datensätzen über die folgende Anzahl statistischer Einheiten je teilnehmenden Mitgliedstaat:
Die Qualitätsanforderung ist die Lieferung von Datensätzen über die folgende Anzahl statistischer Einheiten je teilnehmenden Mitgliedstaat: