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Mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 479/2010 sollen die Mitgliedstaaten an den Tagen, an denen keine Erstattung oder der Erstattungssatz Null für eines der Erzeugnisse in Anhang I Teil 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission festgesetzt wurde, von der Mitteilung befreit werden. Der derzeitige Wortlaut der Bestimmung kann offensichtlich falsch ausgelegt werden. Es ist daher eine klarere Formulierung vorzusehen.
Ist die Erstattung für alle in Anhang I aufgeführten Grunderzeugnisse in einem der in Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Zeiträume entweder…
Die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von…
Nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 können die Mitgliedstaaten den Ausführern die Genehmigung erteilen, für die jeden Monat an Bord verbrachten…
Die Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats…
In Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die…
Gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 7 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte von 2005 kann ein Mitgliedstaat die Kommission darum ersuchen, dass sie binnen zwei Wochen eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.