Erwägungsgrund 5 32010R1054
Da die Mitgliedstaaten bei bestimmten umfangreichen Investitionen bisweilen mehr Zeit als gegenwärtig vorgesehen benötigen, um die entsprechenden Mittelbindungen und rechtlichen Verpflichtungen einzugehen, muss ab dem 22. Juni 2010, dem Zeitpunkt des Erlasses des ersten Finanzierungsbeschlusses der Kommission für 2010, eine längere Frist eingeräumt werden, damit Probleme bei Erstattungen in Zukunft begrenzt werden.