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Da die Mitgliedstaaten bei bestimmten umfangreichen Investitionen bisweilen mehr Zeit als gegenwärtig vorgesehen benötigen, um die entsprechenden Mittelbindungen und rechtlichen Verpflichtungen einzugehen, muss ab dem 22. Juni 2010, dem Zeitpunkt des Erlasses des ersten Finanzierungsbeschlusses der Kommission für 2010, eine längere Frist eingeräumt werden, damit Probleme bei Erstattungen in Zukunft begrenzt werden.
Verschiedene Mitgliedstaaten haben Schwierigkeiten, die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 der Kommission , vorgeschriebene Frist einzuhalten und…
Damit die Mitgliedstaaten genügend Zeit haben, um die indikativen Finanzierungspläne für die Umstellungsmaßnahmen im Jahr 2006 zu erstellen, sollte der…
Erstattungsanträge für einzelne Vorhaben können bei der Kommission auch vor Abschluss eines Vorhabens eingereicht werden. Daher sind die Mitgliedstaaten…
Damit Steuerpflichtige nicht gezwungen sind, die Frist des 30. September 2010 einzuhalten, die für Anträge in Bezug auf Erstattungszeiträume des Jahres 2009…
Um den Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Anpassung an einige der neuen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung zu geben, ist es angezeigt, den Beginn der…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 5. und am 20. Tag eines jeden Monats die Erstattungsbeträge mit, die sie gemäß Artikel 43 Absatz 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.