Erwägungsgrund 24 32015R1017
Um den kommerziellen und den ökonomischen Nutzen aus den von der Union kofinanzierten Initiativen besser zu wahren und zu optimieren, sollten die Teilnehmer an EFSI-Vorhaben die im in der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 vorgesehenen Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) festgelegten Regelungen über die Nutzung und Verbreitung der Vorhabenergebnisse und über deren Schutz durch Rechte des geistigen Eigentums möglichst einhalten.