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Bevor die Mittel für eine Ausgabe gebunden werden können, muss die Kommission einen entsprechenden Finanzierungsbeschluss erlassen.
Artikel 110 Absätze 2 bis 5, Artikel 111, Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 112 Absätze 2 bis 5 sowie Artikel 114, 115 und 116 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 finden Anwendung.
Hinsichtlich der Anwendung von Artikel 114 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 kann die Frist für den Abschluss rechtlicher Verpflichtungen zur Durchführung der Maßnahme über den Zeitraum von drei Jahren nach Abschluss der Finanzierungsvereinbarung mit den AKP-Staaten und den ÜLG hinaus verlängert werden.
Bei Ausführung der Mittel des 11. EEF in indirekter Verwaltung mit AKP-Staaten oder ÜLG kann der zuständige Anweisungsbefugte, sofern er die entsprechende Begründung annimmt, den in Artikel 114 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Zeitraum von zwei Jahren verlängern; gleiches gilt für den in Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 3 jener Verordnung genannten Zeitraum von drei Jahren.
Am Ende der in den Absätzen 3 und 4 genannten verlängerten Zeiträume werden die nicht in Anspruch genommenen Teile von Mittelbindungen nach den geltenden Vorschriften aufgehoben.
Soweit Maßnahmen im Rahmen der Artikel 96 und 97 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens erlassen werden, kann die Laufzeit der in diesem Artikel genannten Zeiträume ausgesetzt werden.
Für die Zwecke des Artikels 111 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 wird die Rechtmäßigkeit anhand der einschlägigen Bestimmungen beurteilt, insbesondere der Verträge, des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, des Beschlusses 2013/755/EU, des Internen Abkommens, dieser Verordnung und aller zur Durchführung der genannten Bestimmungen beschlossenen Rechtsakte.
Die Vorschriften über die Mittelbindung mit Ausnahme der vorläufigen Mittelbindungen sollten an die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom)…
Im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 189 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 kann der Zeitraum zum Abschluss der Einzelverträge und…
dem Beschluss (EU) 2021/1764;
Für Maßnahmen, die für eine Finanzhilfe im Rahmen der in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 vorgesehenen Entscheidung in Frage kommen, gehen die…
Abweichend von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 beginnt die Frist, nach der die Kommission die Mittelbindungen gemäß Artikel 105…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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