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Teil A. Sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und -akkumulatoren Das Kennzeichen zur Angabe der Kapazität von sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren enthält folgende Angaben: 1. Für sekundäre Nickel-Cadmium- (NiCd), Nickel-Metallhydrid- (Ni-MH) und Lithium-Gerätebatterien und –akkumulatoren die Nennkapazität, wie in den Normen IEC/EN 61951-1, IEC/EN 60622, IEC/EN 61951-2 bzw. IEC/EN 61960 jeweils spezifiziert: a) als ganze Zahl, wenn die Kapazität in „mAh“ ausgedrückt ist, ausgenommen bei sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in Elektrowerkzeugen bestimmt sind; b) als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle, wenn die Kapazität in „Ah“, und als ganze Zahl, wenn die Kapazität in „mAh“ ausgedrückt ist, für alle sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in Elektrowerkzeugen bestimmt sind; c) mit der in den Normen IEC/EN 61951-1, IEC/EN 61951-2, IEC/EN 60622 bzw. IEC/EN 61960 jeweils vorgeschriebenen Genauigkeit. · 2. Für sekundäre Blei-Säure-Gerätebatterien und -akkumulatoren den Mimimalwert der Nennkapazität in der Stichprobe, wie in der Norm IEC/EN 61056-1 spezifiziert: a) als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle, wenn die Kapazität in „Ah“ ausgedrückt ist, ausgenommen bei sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in Elektrowerkzeugen bestimmt sind, und b) mit einer nach der Norm IEC/EN 61056-1 erforderlichen Genauigkeit. · Teil B. Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren Das Kennzeichen zur Angabe der Kapazität von Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren enthält folgende Angaben: 1. Nennkapazität und Kaltstartleistung, wie in der Norm IEC 60095-1/EN 50342-1 spezifiziert. 2. Wert der Nennkapazität und des Startstroms, angegeben als ganze Zahl mit einer Genauigkeit von ± 10 % des Nennwerts.
Teil A. Sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und -akkumulatoren 1. Die Nennkapazität von sekundären Nickel-Cadmium-Gerätebatterien und -akkumulatoren…
Teil A. Sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und -akkumulatoren Die Kennzeichen zur Angabe der Kapazität von sekundären (wiederaufladbaren)…
Sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und –akkumulatoren werden mit einem Kennzeichen versehen, das die Angaben gemäß Anhang III Teil A enthält. Die…
Die Kapazität von sekundären (wiederaufladbaren) Batterien und Akkumulatoren wird nach Maßgabe der in ihnen enthaltenen, in Anhang II Teil A spezifizierten…
Nach der Richtlinie 2006/66/EG muss auf allen Geräte- und Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren deren Kapazität angegeben werden. Die Kennzeichnung zur Angabe…
Die bestehenden Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und –akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.