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Nach der Richtlinie 2006/66/EG muss auf allen Geräte- und Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren deren Kapazität angegeben werden. Die Kennzeichnung zur Angabe der Kapazität soll den Endnutzern beim Kauf von Geräte- und Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren nützliche, leicht verständliche und vergleichbare Informationen an die Hand geben.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bis zum 26. September 2009 auf allen Geräte- und Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren ihre Kapazität in sichtbarer,…
Die bestehenden Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und –akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und…
Alle Fahrzeugbatterien und –akkumulatoren werden mit einem Kennzeichen versehen, das die Angaben gemäß Anhang III Teil B enthält. Die Mindestgröße des…
Die Kapazität von Fahrzeugbatterien und –akkumulatoren wird nach Maßgabe der in ihnen enthaltenen, in Anhang II Teil B spezifizierten chemischen Stoffe anhand…
Teil A. Sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und -akkumulatoren Das Kennzeichen zur Angabe der Kapazität von sekundären (wiederaufladbaren)…
Teil A. Sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und -akkumulatoren Die Kennzeichen zur Angabe der Kapazität von sekundären (wiederaufladbaren)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.