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Teil A. Sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und -akkumulatoren Die Kennzeichen zur Angabe der Kapazität von sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren genügen folgenden Anforderungen: 1. Einzelne Gerätebatterien und -akkumulatoren, ausgenommen Knopfzellen und Batterien zur Datensicherung: a) auf der Batterie oder dem Akkumulator: Das Kennzeichen hat eine Mindestgröße von 1,0 × 5,0 mm (H × L) ; b) auf der Verpackung (Vorderseite) der Batterien und Akkumulatoren: Das Kennzeichen hat eine Mindestgröße von 5,0 × 12,0 mm (H × L). c) Das Kennzeichen wird auf der Verpackung (Vorderseite) und auf den Batterien und Akkumulatoren in der Verpackung angebracht. d) Bei Batterien und Akkumulatoren, die ohne Verpackung verkauft werden, wird das Kennzeichen auf der Batterie bzw. dem Akkumulator selbst angebracht. · 2. Batteriesätze: a) Bei Batteriesätzen, deren größte Seitenfläche weniger als 70 cm2 misst, hat das Kennzeichen eine Mindestgröße von 1,0 × 5,0 mm (H × L). b) Bei Batteriesätzen, deren größte Seitenfläche 70 cm2 oder darüber misst, hat das Kennzeichen eine Mindestgröße von 2,0 × 5,0 mm (H × L). c) Das Kennzeichen wird nur auf dem Außengehäuse der zusammengebauten Zelle(n) und nicht auf jeder einzelnen Zelle innerhalb des Gehäuses angebracht. · 3. Hat die Batterie, der Akkumulator oder der Batteriesatz eine Größe, die es unmöglich macht, ein Kennzeichen in der Mindestgröße darauf anzubringen, so wird die Kapazität auf der Verpackung in einer Mindestgröße von 5,0 × 12,0 mm (H × L) angegeben. Wird die Batterie, der Akkumulator oder der Batteriesatz nicht mit eigener Verpackung geliefert, so wird die Kapazität auf der Verpackung des Geräts angegeben, mit dem die Batterie, der Akkumulator bzw. der Batteriesatz verkauft wird. 4. Knopfzellen und Batterien zur Datensicherung: a) auf der Verpackung (Vorderseite): Das Kennzeichen hat eine Mindestgröße von 5,0 × 12,0 mm (H × L). b) Das Kennzeichen wird auf der Vorderseite der Verpackung angebracht. · Teil B. Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren Die Kennzeichen zur Angabe der Kapazität von Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren genügen folgenden Anforderungen: a) Das Kennzeichen nimmt mindestens 3 % der größten Seitenfläche der Fahrzeugbatterie bzw. des Fahrzeugakkumulatoren ein mit einer Höchstgröße von 20 × 150 mm (H × L). b) Das Kennzeichen wird auf der Batterie bzw. dem Akkumulator selbst auf einer ihrer bzw. seiner Seiten, jedoch nicht auf der Unterseite angebracht.
Sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und –akkumulatoren werden mit einem Kennzeichen versehen, das die Angaben gemäß Anhang III Teil A enthält. Die…
Teil A. Sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und -akkumulatoren Das Kennzeichen zur Angabe der Kapazität von sekundären (wiederaufladbaren)…
Das in Anhang II gezeigte Symbol muss mindestens 3 % der größten Seitenfläche der Batterie, des Akkumulators oder des Batteriesatzes, höchstens jedoch eine…
Teil A. Sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und -akkumulatoren 1. Die Nennkapazität von sekundären Nickel-Cadmium-Gerätebatterien und -akkumulatoren…
Nach der Richtlinie 2006/66/EG muss auf allen Geräte- und Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren deren Kapazität angegeben werden. Die Kennzeichnung zur Angabe…
Die Kapazität von sekundären (wiederaufladbaren) Batterien und Akkumulatoren wird nach Maßgabe der in ihnen enthaltenen, in Anhang II Teil A spezifizierten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.