Erwägungsgrund 2 32010R1126
Nach Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 wird ein Land von der Liste der im Rahmen dieser Regelung Begünstigten gestrichen, wenn die Vereinten Nationen (VN) dieses Land von der Liste der am wenigsten entwickelten Länder streichen. In dem besagten Artikel ist auch die Festlegung eines Übergangszeitraums von mindestens drei Jahren festgelegt, nach dem die Streichung wirksam wird.