Erwägungsgrund 5 32010R1126
Der Übergangszeitraum nach Verordnung (EG) Nr. 1547/2007, der in eine Zeit wirtschaftlicher Schwierigkeiten fiel, war von rückläufigen Handelsvolumen geprägt, die die Bemühungen von Kap Verde um wirtschaftliche Diversifizierung behinderten. Der Übergangszeitraum genügte Kap Verde daher nicht, seine übermäßige Abhängigkeit von einer Hauptexportbranche zu überwinden und damit die potenziell nachteiligen Folgen der Streichung aus der Alles-außer-Waffen-Regelung abzumildern. Der Übergangszeitraum sollte folglich bis zum 1. Januar 2012 verlängert werden.