Erwägungsgrund 4 32010R1126
Verordnung (EG) Nr. 1547/2007 der Kommission sieht vor, Kap Verde nach Ablauf des dreijährigen Übergangszeitraums mit Wirkung vom 1. Januar 2011 von der Liste der im Rahmen der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder begünstigten Länder zu streichen.