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Nach Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 wird ein Land von der Liste der im Rahmen dieser Regelung Begünstigten gestrichen, wenn die Vereinten Nationen (VN) dieses Land von der Liste der am wenigsten entwickelten Länder streichen. In dem besagten Artikel ist auch die Festlegung eines Übergangszeitraums von mindestens drei Jahren festgelegt, nach dem die Streichung wirksam wird.
Die Kommission überprüft die Liste der EBA-begünstigten Länder ständig anhand der neuesten verfügbaren Daten. Erfüllt ein EBA-begünstigtes Land die…
Nach Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 wird ein Land von der Liste der im Rahmen dieser Regelung Begünstigten gestrichen, wenn die Vereinten…
Streichen die Vereinten Nationen ein Land von der Liste der am wenigsten entwickelten Länder, so wird dieses Land von der Liste der im Rahmen dieser Regelung…
Gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 wird ein Land aus der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gestrichen, wenn die…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 wird ein Land von der Liste der begünstigten Länder in Anhang I der genannten Verordnung gestrichen,…
Verordnung (EG) Nr. 1547/2007 der Kommission sieht vor, Kap Verde nach Ablauf des dreijährigen Übergangszeitraums mit Wirkung vom 1. Januar 2011 von der Liste…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.