Erwägungsgrund 4 32010R1193
Der Einspruch bezog sich auch auf die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, insbesondere in Bezug auf die eingetragene teilweise gleichlautende Bezeichnung „Bœuf du Maine“.
Der Einspruch bezog sich auch auf die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, insbesondere in Bezug auf die eingetragene teilweise gleichlautende Bezeichnung „Bœuf du Maine“.