Erwägungsgrund 3 32010R1193
Der Einspruch bezog sich auf die Nichteinhaltung der Bedingungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, insbesondere in Bezug auf den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität des Produkts. Im Einspruch wurde ebenfalls erklärt, dass die Eintragung der Bezeichnung nicht mit den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 vereinbar ist, insbesondere in Anbetracht der Kollision der einzutragenden Bezeichnung mit der Bezeichnung einer Tierrasse, und zwar der Rinderrasse Maine-Anjou.