Erwägungsgrund 4 32010R1225
Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) sollten auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung der biologischen und sozioökonomischen Aspekte unter Sicherstellung der fairen Behandlung aller Fischereizweige sowie angesichts der in den Konsultationen mit den Interessengruppen dargelegten Standpunkte — insbesondere derer des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur und der zuständigen Regionalbeiräte — festgesetzt werden.