Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Wahrung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 setzt voraus, dass sich der Betreffende bei der Arbeitsverwaltung eines jeden Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsloser meldet. Die genannte Bestimmung sollte daher nur dann auf einen Drittstaatsangehörigen Anwendung finden, wenn diese Person — gegebenenfalls aufgrund ihres Aufenthaltstitels oder ihres langfristigen Aufenthaltsrechts — dazu berechtigt ist, sich bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den sie sich begibt, als arbeitslos zu melden und dort rechtmäßig eine Beschäftigung auszuüben.
Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen…
Der Anspruch nach Artikel 64 oder Artikel 65a der Grundverordnung besteht nur, wenn der Arbeitslose, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, vor seiner…
Beschließt ein Arbeitsloser, sich nach Artikel 65 Absatz 2 oder Artikel 65a Absatz 1 der Grundverordnung auch der Arbeitsverwaltung in dem Mitgliedstaat zur…
In die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollte eine neue Bestimmung aufgenommen werden, die sicherstellt, dass ein Grenzgänger, der eine selbständige…
Diese Verordnung enthält Maßnahmen und Verfahren, um die Mobilität von Arbeitnehmern und Arbeitslosen zu fördern. Von Vollarbeitslosigkeit betroffene…
Das von Artikel 71 der Verordnung verfolgte Ziel des Schutzes der Grenzgänger würde verfehlt, wenn ein Arbeitnehmer, der bei demselben Unternehmen in einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.