Art. 116 32016D1351
Der ehemalige Vertragsbedienstete, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst bei der Agentur arbeitslos ist und erhält unter den nachstehend festgelegten Voraussetzungen ein monatliches Arbeitslosengeld. Hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld aus einer nationalen Versicherung, so ist er verpflichtet, dies der Agentur anzugeben. In diesem Fall wird der entsprechende Betrag von dem nach Absatz 3 gezahlten Arbeitslosengeld abgezogen.
der von der Agentur kein Invalidengeld bezieht,
dessen Ausscheiden aus dem Dienst nicht auf eine Entlassung auf Antrag oder Auflösung des Vertrags aus disziplinarischen Gründen folgt,
der eine Mindestdienstzeit von sechs Monaten zurückgelegt hat,
der in einem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hat,
Um Arbeitslosengeld zu erhalten, muss der ehemalige Vertragsbedienstete Das Arbeitslosengeld kann von der Agentur auch dann gewährt oder weitergezahlt werden, wenn die unter Buchstabe b genannten nationalen Auflagen nicht erfüllt sind, und zwar im Falle von Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Invalidität oder einer gleichartigen Situation oder wenn die zuständige nationale Behörde den ehemaligen Vertragsbediensteten von der Erfüllung dieser Auflagen befreit.Der Lenkungsausschuss legt die für die Anwendung dieses Absatzes erforderlichen Bestimmungen fest.
auf eigenen Antrag beim Arbeitsamt des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz nimmt, als Arbeitsuchender gemeldet sein,
die in diesem Mitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen erfüllen, die dem Empfänger von Arbeitslosengeld aufgrund dieser Rechtsvorschriften auferlegt sind,
der Agentur jeden Monat eine Bescheinigung des zuständigen nationalen Arbeitsamtes vorlegen, aus der hervorgeht, ob er den Auflagen und Bedingungen nach den Buchstaben a und b nachgekommen ist.
Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem Grundgehalt, das der Vertragsbedienstete zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst bezogen hat. Es wird auf Abgesehen von den ersten sechs Monaten, in denen die nachstehend festgelegte Untergrenze, nicht aber die Obergrenze gilt, dürfen die auf diese Weise bestimmten Beträge nicht unter 1010,92 EUR und nicht über 2021,83 EUR liegen. Diese Mindest- und Höchstbeträge werden nach den gleichen Regeln wie in Artikel 65 des EU-Beamtenstatuts und in gleicher Weise wie die Gehaltstabelle in Artikel 66 dieses Statuts angeglichen.
60 % des Grundgehalts während eines Anfangszeitraums von zwölf Monaten,
45 % des Grundgehalts vom 13. bis zum 24. Monat,
30 % des Grundgehalts vom 25. bis zum 36. Monat festgesetzt.
Der ehemalige Vertragsbedienstete erhält das Arbeitslosengeld während eines Zeitraums von höchstens 36 Monaten von dem Tage an, an dem er aus dem Dienst ausscheidet, auf keinen Fall aber für mehr als ein Drittel der abgeleisteten Dienstzeit. Erfüllt der ehemalige Vertragsbedienstete jedoch während dieses Zeitraums die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr, so wird die Zahlung des Arbeitslosengeldes unterbrochen. Das Arbeitslosengeld wird erneut gezahlt, wenn der ehemalige Vertragsbedienstete vor Ablauf dieses Zeitraums die genannten Bedingungen erneut erfüllt, ohne einen Anspruch auf eine nationale Arbeitslosenunterstützung erworben zu haben.
Ein arbeitslosengeldberechtigter ehemaliger Vertragsbediensteter hat nach den gleichen Regeln wie in Artikel 67 des EU-Beamtenstatuts Anspruch auf die Familienzulagen. Die Haushaltszulage wird nach Maßgabe des Anhangs IV Artikel 1 auf der Grundlage des Arbeitslosengeldes berechnet.Der Betreffende muss gleichartige Zulagen, die von anderer Seite für ihn selbst oder seinen Ehegatten gezahlt werden, angeben; diese Zulagen werden von den auf der Grundlage dieses Artikels zu zahlenden Zulagen abgezogen.Ein arbeitslosengeldberechtigter ehemaliger Vertragsbediensteter hat unter den Voraussetzungen des Artikels 68 Anspruch auf Sicherung im Krankheitsfall, ohne beitragspflichtig zu sein.
Arbeitslosengeld und Familienzulagen werden aus dem Arbeitslosensonderfonds in Euro gezahlt. Es wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.
Der Vertragsbedienstete trägt zu einem Drittel zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung bei. Dieser Beitrag wird unter Anrechnung eines Pauschalabschlags von 919,02 EUR auf 0,81 % des Grundgehalts des Betreffenden festgesetzt, wobei Berichtigungskoeffizienten, wie sie in Artikel 64 des EU-Beamtenstatuts vorgesehen sind, unberücksichtigt bleiben. Dieser Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Betreffenden abgezogen und zusammen mit den zwei Dritteln, die zu Lasten der Agentur gehen, an den gemäß Artikel 28a BBSB der EU eingerichteten Arbeitslosensonderfonds gezahlt. Die Höhe dieses Beitrags wird von der Agentur nach sechs Jahren auf der Grundlage des Wagnisses im Bereich der Arbeitslosigkeit von Vertragsbediensteten der Agentur überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Auf das Arbeitslosengeld, das dem arbeitslosen ehemaligen Vertragsbediensteten gezahlt wird, finden die gleichen Regeln wie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 Anwendung.
Im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften tragen die für Beschäftigung und Arbeitslosigkeit zuständigen nationalen Stellen sowie die Agentur für eine effiziente Zusammenarbeit Sorge, damit dieser Artikel ordnungsgemäß angewandt wird.
Die auf der Grundlage von Artikel 71 Absatz 10 erlassenen Durchführungsmodalitäten finden unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 Unterabsatz 3 auf diesen Artikel Anwendung.