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Die vorliegende Verordnung sollte nicht die Rechte und Pflichten aus den mit Drittstaaten geschlossenen internationalen Übereinkünften berühren, bei denen die Union Vertragspartei ist und in denen Leistungen der sozialen Sicherheit vorgesehen sind.
Diese Verordnung lässt die Anwendung internationaler Übereinkünfte unberührt, von denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser…
Unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten nach den Verträgen sollte diese Verordnung nicht die Anwendung der bilateralen Übereinkünfte und Vereinbarungen…
Die vorliegende Verordnung sollte nicht die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und…
Um die internationalen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten eingegangen sind, zu wahren, darf sich diese Verordnung nicht auf von den Mitgliedstaaten…
Diese Verordnung lässt die Vorschriften über die Haftung aufgrund — internationaler Übereinkommen, deren Vertragspartei die Mitgliedstaaten und/oder die…
Durch die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen sollte das Recht der Sozialpartner, im Zuge von Tarifverhandlungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.