Art. 12 32010R1239
Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1002,90 EUR festgesetzt, die Obergrenze auf 2005,78 EUR.Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird der Pauschalabschlag gemäß Artikel 96 Absatz 7 auf 911,73 EUR festgesetzt.Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 136 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 882,33 EUR und die Obergrenze auf 2076,07 EUR festgesetzt.