Art. 4 32010R1239
Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird der Betrag der monatlichen Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a Absätze 2 und 3 des Statuts auf 911,73 EUR bzw. für Alleinerziehende auf 1215,63 EUR festgesetzt.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2010 wird der Betrag der monatlichen Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a Absätze 2 und 3 des Statuts auf 911,73 EUR bzw. für Alleinerziehende auf 1215,63 EUR festgesetzt.