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Die Mitgliedstaaten können ihren höchstzulässigen Fischereiaufwand für eine bestimmte Aufwandsgruppe durch die Übertragung von Fischereiaufwand derselben Aufwandsgruppe eines anderen Mitgliedstaats gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ändern. Diese Anpassung gilt nur für eine Fangsaison.
Verfolgt ein Mitgliedstaat einen Quotentausch gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 nicht weiter, so darf er seinen höchstzulässigen Fischereiaufwand für die Aufwandsgruppen, denen die zurückerhaltene Quote zugewiesen wird, um eine der zurückerhaltenen Quote entsprechende Anzahl Kilowatt-Tage erhöhen. Diese Anzahl übersteigt nicht die auf der Grundlage des Einheitsfangs der betreffenden Aufwandsgruppe oder Aufwandsgruppen berechneten Kilowatt-Tage.
Der Mitgliedstaat, der die Quote gemäß Absatz 2 zurückgibt, reduziert seinen höchstzulässigen Fischereiaufwand in den Aufwandsgruppen, die zuvor im Rahmen dieser Quote gefischt haben. Der abzuziehende Fischereiaufwand entspricht der Anzahl Kilowatt-Tage, die nicht mehr für den Fang der zurückgegebenen Quote benötigt werden. Diese Anzahl Kilowatt-Tage wird auf der Grundlage des Einheitsfangs der betreffenden Aufwandsgruppen berechnet.
Der Umfang, um den der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Absatz 2 oder 3 erhöht bzw. reduziert wird, wird bei der Festlegung des höchstzulässigen Fischereiaufwands gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 berücksichtigt.
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