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Die Übertragungen von Fischereiaufwand gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 erfolgen gemäß den Absätzen 2 bis 6.
Hat die Kommission den Mitgliedstaaten Standardberichtigungsfaktoren vorgegeben, die gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 für eine bestimmte Fanggerätegruppe festgelegt wurden, so verwenden die Mitgliedstaaten diese Faktoren für die Übertragung von Aufwand zwischen Fanggerätegruppen.
Für Aufwandsgruppen, für die noch kein Standardberichtigungsfaktor festgelegt wurde, bestimmen die Mitgliedstaaten den Umfang der Aufwandsübertragung nach folgender Formel:
bei Anwendung von Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008: Umfang der Aufwandsübertragung = 1 × Aufwandsumfang der abgebenden Aufwandsgruppe
bei Anwendung von Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008: Umfang der Aufwandsübertragung = Berichtigungsfaktor × Aufwandsumfang der abgebenden Aufwandsgruppe, wobei der Berichtigungsfaktor wie folgt berechnet wird: Berichtigungsfaktor = Einheitsfangabgebende Gruppe/Einheitsfangübernehmende Gruppe
Abweichend von Absatz 2 kann der Mitgliedstaat, nachdem er der Kommission in elektronischer Form die in Anhang IV verlangten Angaben übermittelt hat, die belegen, dass der Einheitsfang der Aufwandsgruppe des Mitgliedstaats sich um mindestens 15 % von dem Einheitsfang unterscheidet, der zur Festlegung des Standardberichtigungsfaktors verwendet wurde, einen anderen Berichtigungsfaktor anwenden.
Die Anpassungen des Fischereiaufwands nach einer Aufwandsübertragung sind nur für eine Fangsaison gültig.
Abweichend von Absatz 5 kann die Übertragung von Fischereiaufwand endgültig sein, wenn die Tätigkeiten eines Flottensegments auf Dauer umstrukturiert wurden. Die Übertragung erfolgt ausschließlich zwischen den von der Umstrukturierung betroffenen Aufwandsgruppen. Unbeschadet Absatz 2 stützt sich der zu verwendende Berichtigungsfaktor auf die Einheitsfänge der abgebenden und der übernehmenden Fanggerätegruppen.
Der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 11 wird von den betreffenden Mitgliedstaaten nach Quotentausch gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG)…
Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 konnten die Mitgliedstaaten im Jahr 2009 unter bestimmten Voraussetzungen ihre Aufwandzuteilungen…
Ein Mitgliedstaat kann seine Fischereiaufwandszuteilungen gemäß Anhang IV ändern, indem er Fangtage zwischen den Fischereiaufwandsgruppen ein- und desselben…
Der Rat legt auf der Grundlage der wissenschaftlichen Gutachten und gemäß Artikel 4 den höchstzulässigen Fischereiaufwand für jede Fischereiaufwandsgruppe je…
Mit Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ist eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands eingeführt worden, mit der den Mitgliedstaaten jährlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.