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Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 können bestimmte Gruppen von Fischereifahrzeugen auf der Grundlage des Gutachtens des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) von der in Kapitel III der genannten Verordnung festgelegten Aufwandsregelung ausgenommen werden. Es empfiehlt sich, ein Verfahren, nach dem die Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen übermitteln, und die dabei zu beachtenden Anforderungen festzulegen, damit der STECF beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme erfüllt sind und auch in Zukunft erfüllt werden. Besonders wichtig ist, dass die Informationen der Mitgliedstaaten ausreichend detailliert und durch entsprechende Nachweise belegt sind.
Damit eine Gruppe von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 von der Fischereiaufwandsregelung ausgenommen werden kann,…
Aus dem Bericht geht ferner hervor, wie die Tätigkeiten oder die technischen Merkmale der Gruppe von Fischereifahrzeugen, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 der…
Bei Fischereifahrzeugen, die in einem bestimmten geografischen Gebiet mit reguliertem Fanggerät fischen und zu einer Gruppe von Fischereifahrzeugen gehören, die…
Mit Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ist eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands eingeführt worden, mit der den Mitgliedstaaten jährlich…
Folgende Gruppen von Fischereifahrzeugen werden von der Anwendung der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ausgenommen:
Im Zusammenhang mit der Festlegung der Fangmöglichkeiten kann der Rat gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 auf der Grundlage der von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.