Erwägungsgrund 5 32010R0024
Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung zwischen der Slowakei und der Tschechischen Republik erzielt werden konnte, muss die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eine Entscheidung treffen.