Erwägungsgrund 6 32010R0268
Generell sollten Regelungen 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit ihr im Einklang stehen. Da zuvor aufgestellte Regelungen möglicherweise noch gelten, sind allerdings Übergangsbestimmungen erforderlich. Regelungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gelten, müssen daher bei ihrer Erneuerung oder ihrem Auslaufen, spätestens jedoch drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit ihr in Einklang gebracht werden.