Erwägungsgrund 3 32010R0285
Die Haftungsobergrenzen von Luftfahrtunternehmen im Rahmen des Übereinkommens von Montreal wurden vor kurzem von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) mit Bezugnahme auf einen Inflationsfaktor geändert, der der kumulativen Inflationsrate seit dem Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens von Montreal entspricht.