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Um eine einheitliche Auslegung im Hinblick auf die Befestigungen zu erreichen, muss in der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 64 erläutert werden, dass die Befestigungen während des Tests angebracht bleiben müssen. Andernfalls wäre der Gehtest bei Schuhwerk, das eine Befestigung erfordert, wie beispielsweise Schnürsenkel, bei jedem Material hinfällig, da der Benutzer ohne die Befestigung nicht damit laufen könnte.
Die Seilendbefestigungen sind daraufhin zu prüfen, ob ihre Ausführung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Für die Prüfung der Standsicherheit sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems, die erforderlichen Konstruktionszeichnungen und die erforderlichen…
Die Festigkeitseigenschaften der verwendeten Werkstoffe, insbesondere der am höchsten beanspruchten Teile, müssen den zu erwartenden Belastungen genügen. Der…
Daher erscheint es zweckmäßig, in der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 64 festzulegen, dass Stoffe, um die Merkmale eines Oberteils aufzuweisen, dem Fuß…
In der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält Absatz 1 Satz 2 folgende…
In seinem Urteil in der Rechtssache C-165/07, Skatteministeriet/Ecco Sko A/S , hat der Gerichtshof der Europäischen Union für diesen Zweck einen „Gehtest“…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.